GZ_Obertilliach_2020_11

Rund ums Dorf Seite 11 November 2020 Gemeinderatssitzung vom 23. Juli 2020 1. Örtliche Bauvorschriften der Gemeinde Obertilliach Bürgermeister Scherer Matthias berichtet, dass im Zuge des RO-Konzeptes sich eine Arbeitsgruppe mit dem The - ma „Örtliche Bauvorschriften“ unter der Leitung von Ar - chitekt DI Johannes Mitterdorfer befasst hat. Architekt DI Johannes Mitterdorfer gibt einen Vorbericht über die Sinnhaftigkeit der Erlassung von „Örtlichen Bau - vorschriften“. Eine Arbeitsgruppe hat sich im Rahmen der Vorarbeiten zur Ausarbeitung des „Örtlichen RO-Kon - zeptes“ mit diesem Thema beschäftigt. Bauvorschriften sollten nicht nur in der Schutzzone gelten – es gibt auch Randzonen. Die Gemeinde Obertilliach erlässt die nachstehende Ver - ordnung über örtliche Bauvorschriften für die in der An - lage graphisch dargestellten Ortsteile „Dorf“, „Rodarm“ und „Rals“: Verordnung über die örtlichen Bauvorschrifte hinsichtlichder Errichtung und Änderung vonGebäuden gem. § 27 Absatz 1 lit. a TBO 2018 I. Geltungsbereich Diese Bestimmungen gelten für alle Neu-, Zu- und Um - bauten für die in den Plänen von Raumplaner Dr. Kra - nebitter mit der GZ 1774ruv/2016 gekennzeichneten Bereichen im Gemeindegebiet von Obertilliach. Von der Regelung ausgenommen sind Nebengebäude, Nebenan - lagen und untergeordnete Bauteile. II. Bauvorgaben Die unter Punkt II. angeführten baulichen Anlagen müs - sen in den gekennzeichneten Bereichen folgenden Be - stimmungen entsprechen: 1) Hauptgebäude dürfen nur mit Satteldächern ausge - führt werden. Die Dachneigung darf 18° nicht unter - schreiten und 30° nicht überschreiten. Alle Neubau - ten sind mit Vordach mit einer ortsüblichen Ausladung auszuführen. (durchschnittlich 1,00 bis 1,30m) Für die Dacheindeckung von Hauptgebäuden sind Beton- / Tondachsteine, Holzschindeln sowie Metall- und Alumi - niumdachplatten erlaubt. Ausgenommen Holzschindeln müssen alle Deckmaterialien in einem grauen Ton und matt sein. Holzschindeln sind naturfarben zu belassen. 2) Die Firstrichtung ist grundsätzlich in Falllinie auszurich - ten. 3) Gaupen dürfen bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt der Dachgaupe mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt der Dachgaupe auszugehen ist. Erlaubt sind Giebel- und Schleppgaupen. –Schleppdachgaupen dürfen nicht firstbündig sein. 4) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf Dä - chern müssen in das Hauptdach integriert werden und dürfen einen max. Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut von 30cm nicht überschreiten. Die Fläche des Kollektors und/oder der Photovoltaikanlage darf 25 % der Gesamtfläche des Daches nicht übersteigen. 5) Fassaden dürfen aus Stahlbeton, Mauerwerk, Holz und Glas hergestellt werden. Für Stahlbeton- und Mau - erwerksteile sind grundsätzlich nur Anstriche in Weißtö - nen zulässig. Holzfassaden müssen naturbelassen oder in Brauntönen ausgeführt werden. Zusammenhängende Glasflächen dürfen max. 30 % der gesamten Fassaden - fläche aufweisen. Davon ausgenommen sind Naturstein - mauern und Sichtbetonbauteile. Verglasungen dürfen keine Spiegelbeschichtung aufweisen. Bei der Verwendung von Materialien ist auf heimische Rohstoffe Bedacht zu nehmen. Für Fassaden ist ein Farb - konzept der Behörde vorzulegen. 6) Balkone und Brüstungen sind dem Straßen- und Orts - bild entsprechend in Form- und Materialwahl auszufüh - ren. Balkone und Brüstungen aus Stahlbeton, Glas und anderen ortsuntypischen Materialien sind nicht zulässig. III. Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundma - chung gemäß § 60 Absatz 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001 in Kraft. Neben dem textlichen Teil der Bauvor - schriften wurden auch graphische Pläne über den Gel - tungsbereich der Bauvorschriften erstellt.

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