GZ_Dölsach_2021_08

c) Änderung des Flächenwidmungsplanes im Be- reich der Gp. 80, KG Göriach (Nußbaumer). Frau Maria Nußbaumer plant beim Zweifamilien- wohnhaus Göriacher Straße 28 verschiedene Zu- und Umbauten durchzuführen. Um nach erforderlicher Grundteilung (Bauplatzschaffung) über die notwen- digen Grundabstände zu verfügen, ist nachstehende Änderung des Flächenwidmungsplanes erforderlich. Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen Beschluss: Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Ge- meinderat der Gemeinde Dölsach gemäß § 68 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, idgF, den vom Planer AB Architek- tur-Raumordnung Mayr ausgearbeiteten Entwurf vom 23. Februar 2021, mit der Planungsnummer 707- 2021-00002, über die Änderung des Flächenwid- mungsplanes der Gemeinde Dölsach im Bereich 80 KG 85012 Göriach (zum Teil) durch zwei Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächen- widmungsplanes der Gemeinde Dölsach vor: Umwidmung Grundstück 80 KG 85012 Göriach rund 13 m² von Freiland § 41 in Landwirtschaftliches Mischgebiet § 40 (5) Gleichzeitig wird gemäß § 68Abs. 3 lit. d TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahme- frist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. d) Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich der Gp. 967, KG Dölsach (Rainer). Für diesen Bereich besteht bereits ein Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit Plandatum 4. Februar 2020. Bei der Vorbegutachtung eines be- absichtigten Bauvorhabens wurde festgestellt, dass gewisse Bauteile (Eingangsüberdachung, Balkon) im ergänzenden Bebauungsplan nicht berücksichtigt wurden, sodass nachstehende Änderung des ergän- zenden Bebauungsplanes erforderlich ist. Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen Beschluss: Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemein- derat der Gemeinde Dölsach gemäß § 64 Abs. 1 des Ti- roler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, den vom Architekt DI Mayr ausgearbeiteten Entwurf über die Erlassung bzw. Änderung eines ergänzenden Be- bauungsplanes im Bereich des Grundstückes Nr. 967, KG Dölsach, laut planlicher und schriftlicher Darstel- lung des Architekten DI Mayr vom 18. Februar 2021, Zahl 707x212-10EBP.dwg, durch vier Wochen hin- durch, und zwar vom 31. März bis einschließlich 28. April 2021, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3 TROG 2016 der Beschluss über die Erlassung bzw. Änderung des er- gänzenden Bebauungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. e) Änderung bzw. Erlassung eines Bebauungspla- nes im Bereich der Gpn. 727, 728 und 729, KG Göriach (Mattersberger). Geplant ist, die Grundstücksgrößen der Gpn. 727, 728 und 729, KG Göriach, zu verändern, damit die ge- wünschte Bauführung auf der Gp. 727, KG Göriach, er- möglicht wird. Da für gegenständlichen Bereich bereits ein Bebauungsplan besteht, ist nachstehende Änderung bzw. Erlassung eines Bebauungsplanes erforderlich: Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen Beschluss: Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Ge- meinderat der Gemeinde Dölsach gemäß § 64 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, den vomArchitekt DI Mayr ausgearbeiteten Ent- wurf über die Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich der Grundstücke Nr. 727, 728 und 729, KG Göriach, laut planlicher und schriftlicher Darstellung des Architekten DI Mayr vom 8. März 2021, Zahl 707y186-1BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch, und zwar vom 31. März bis einschließlich 28. April 2021, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3 TROG 2016 der Beschluss über die Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. f) Änderung bzw. Erlassung eines Bebauungspla- nes im Bereich der Gpn. 278/3 und 277, KG Döl- sach (Korber, Frick). Seite 22 Dölsacher Dorfzeitung August 2021

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