GZ_Leisach_2021_06

6 Neue Regelungen für den Betrieb von Drohnen seit 31. Dezember 2020 Die EU-Drohnen-Verordnung ist seit 31. Dezember 2020 in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Die einzelnen Staaten können jedoch weiterhin Zonen festlegen, in denen auf keinen Fall geflogen werden darf (Flugverbotszonen), zum Beispiel in der Nähe von Flughäfen oder militärischen Einrichtungen. Diese Lufträume in Österreich sind in der App „Dronespace“ und als Desktop Version im Web ersichtlich. Bis 1. Jänner 2023 gibt es eine Übergangsregelungen für „ältere“ Drohnen (schon vor dem 31. Dezember 2020 gekauft), die die neuen technischen Anforderungen nicht erfüllen. Bereits erteilte Betriebsbewilligungen und Kompetenznachweise der Luftfahrtbehörde behal- ten bis spätestens 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit, wenn sie nicht vorher auslaufen. CE-Kennzeichnung Zur Information von Käuferinnen/Käufern sind die Herstellerinnen/Hersteller dazu verpflichtet, die Produkte mit einer CE-Zertifizierung (C0 bis C4) zu versehen und ein Informationsblatt über Pflichten der Betreiberin/des Betreibers beizulegen. In der Übergangsperiode können auch „ältere“ Drohnen, die schon vor dem 31. Dezember 2020 gekauft wurden, unter bestimmten Voraussetzungen ohne CE-Kennzeichnung in der „open“ Kategorie verwendet werden. Die Betreiberin/der Betreiber der Drohne muss sich jedoch online registrieren. Der Amtslei ter informier t

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