GZ_Thurn_2021_04

Seite 13 G EMEINDE Bei Vorliegen der vollständigen Unter- lagen muss innerhalb von zwei Mona- ten eine Entscheidung der Baubehörde erfolgen, ansonsten das Bauvorhaben ausgeführt werden darf. Die positive Entscheidung über eine Bauanzeige nennt man „Zur Kenntnisnahme“. Eine negative Entscheidung ergeht mit Bescheid - Untersagung der Bauaus- führung oder Feststellung der Bewilli- gungspflicht. Anzeigepflichtige Maßnahmen Anzeigepflichtig sind gem. § 28 Abs. 2 TBO 2018 die Änderung von Gebäu- den sowie die Errichtung und die Än- derung von sonstigen baulichen Anla- gen, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen. JEDENFALLS sind folgende Bauvorhaben anzuzeigen: • die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehen- den baulichen Anlagen; • die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen; • die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbe- cken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind (Füllungsvermögen von höchstens 10.000 Litern); • die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbau- weise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideun- terständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaft- lichen Zwecken dienen, und von Bie- nenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Ge- setzes ausgenommen sind; • die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dgl. sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspiel- plätzen von Wohnanlagen; • die größere Renovierung von Ge- bäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflich- tigen Bauvorhabens erfolgt; • die Errichtung und Änderung von freistehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden; • die Errichtung, Aufstellung und Ände- rung von Carports bis 15 m² Grund- fläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließ- lich dem Schutz von Sachen oder Tie- ren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²; • die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaik- anlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² an baulichen Anlagen, so- fern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovol- taikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt; • die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaik- anlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m², sofern sie in die Dachflä- che integriert sind oder der Parallel- abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt. Ablauf des Anzeigeverfahrens • EMPFEHLUNG: Prüfung des Bau- vorhabens gemäß Checkliste durch Planer/Bauwerber (siehe Home- page); • Einreichung Bauanzeige beim Ge- meindeamt Thurn schriftlich inkl. zweifachen Planunterlagen gemäß Planunterlagenverordnung; insbe- sondere sind das: ein Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Kata- stralmappe; eine zumindest schema- tische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage; eine Baube- schreibung; • Prüfung der Anzeige durch Bau- behörde und hochbautechnischen Amtssachverständigen; • erforderlichenfalls Verbesserungs- auftrag durch die Baubehörde; • Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der voll- ständigen Unterlagen - zur Kenntnis- nahme (schriftlich - kein Bescheid); • Feststellung der Bewilligungspflicht (mit Bescheid) oder Untersagung der Bauausführung (ebenfalls mit Be- scheid). Wenn innerhalb dieses Zeitraumes keine Entscheidung getroffen wird, darf das Bauvorhaben (vorerst) aus- geführt werden! Dies wird jedoch nicht empfohlen, da auch nachträglich eine Bewilligungspflicht noch festgestellt werden kann. Steht ein anzeigepflichtiges Bauvor- haben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden. Dauer des Anzeigeverfahrens Wenn nach Einreichung der vollstän- digen Unterlagen und der eingehol- ten schriftlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachver- ständigen alle Voraussetzungen vor- liegen, wird von Seite der Baubehörde eine schriftliche Erledigung umgehend durchgeführt. Formularvorlagen finden Sie auf unserer Homepage. Im Gegensatz zum Bewilligungsverfahren handelt es sich beim Anzeigeverfahren um ein grundsätzlich verein- fachtes und kürzeres Verfahren. Die Anforderungen an die beizubringenden Planunterlagen sind erheblich gerin- ger, darüber hinaus sind diese nur zweifach einzubringen. Weiters haben Nachbarn im Anzeigeverfahren keine Parteistellung. Das heißt, dass weder eine Bauverhandlung stattfindet, noch werden die Nachbarn vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Für Fragen hinsichtlich der Ab- grenzung von bewilligungs- und anzeigepflichtigen bzw. -freien Bauvorhaben und den Ablauf an- derer nach der TBO durchzufüh- render Verfahren (Kollaudierung, Abbruchbewilligung, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, etc.) wenden Sie sich bitte eben- falls an das Gemeindeamt Thurn. Die Bauanzeige

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