GZ_Thurn_2021_04

Seite 12 G EMEINDE Bewilligungspflichtige Maßnahmen gem. § 28 Abs. 1 TBO 2018 sind a) der Neu-, Zu- und Umbau von Ge- bäuden; b) die sonstige Änderung von Ge- bäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt wer- den; c) die Änderung des Verwendungs- zweckes von Gebäuden oder Gebäu- deteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungs- rechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck auszugehen bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurecht- licher Vorschriften ein Verwendungs- zweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck; d) die Verwendung von bisher ander- weitig verwendeten Gebäuden, Woh- nungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeit- wohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohn- sitzes; e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautech- nische Erfordernisse wesentlich be- rührt werden. Voraussetzungen für das Bauverfahren Um eine rasche Verfahrensabwick- lung zu gewährleisten, sollten vor Ein- reichung des Bauansuchens folgende Voraussetzungen vorliegen: • das grundbücherliche Eigentum oder eine Zustimmungserklärung des Eigentümers (Bei unbebauten Bauplätzen muss diese grundver- kehrsrechtlich genehmigt sein!); Bauangelegenheiten Zu unterscheiden sind gem. § 28 TBO 2018 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Bauvorhaben und solche, die weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sind. • eine dem Bauvorhaben entspre- chende rechtskräftige und einheit- liche Flächenwidmung für das ge- genständliche Grundstück (Ausnah- men für Sonderflächen). • Ein Bebauungsplan sollte bei Ein- reichung bereits rechtskräftig sein. • Allfällige Grundstücksteilungen oder -zusammenlegungen sollten bereits grundbücherlich durchgeführt sein. • Ein Baugrundstück muss eine recht- lich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche (Gemeindestraße oder Servituts- weg) aufweisen. • Der tatsächliche Bestand auf dem Grundstück sollte bereits vorlie- genden Bewilligungen bzw. Bau- anzeigen entsprechen oder muss nachträglich (gegebenenfalls zu- gleich mit dem gegenständlichen Bauansuchen) einer Genehmi- gung zugeführt werden. Ablauf des Bewilligungsverfahrens 1. Prüfung des Bauvorhabens gemäß Checkliste durch Planer/Bauwerber (siehe Homepage); 2. Einreichung Bauansuchen beim Gemeindeamt Thurn (Baubeschrei- bung, Lagepläne, Einreichpläne, Anrainerverzeichnis); 3. Vorprüfung des Ansuchens durch die Baubehörde und anschließende Vorbegutachtung durch den hoch- bautechnischen Amtssachverstän- digen; 4. erforderlichenfalls wird ein Verbes- serungsauftrag durch die Baube- hörde ausgestellt; 5. Einholung sonstiger erforderlicher Stellungnahmen durch die Baube- hörde (Brandschutz, AGRAR, Bun- desdenkmalamt, Verkehrstechnik, Wildbach- und Lawinenverbauung, etc.); 6. Durchführung der Bauverhand- lung , wenn Unterlagen vollstän- dig und Voraussetzungen gege- ben sind oder Durchführung des Parteiengehörs (Gelegenheit zur Stellungnahme für Parteien, wenn keine Bauverhandlung durchgeführt wird); 7. Bewilligungsbescheid , wenn das Bauvorhaben zulässig ist; 8. Baubeginn ab Zustellung des Bau- bescheides zulässig (Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wir- kung); 9. Baubeginnsmeldung, Bauvoll- endungsmeldung, Ersuchen um Benützungsbewilligung und damit Einleitung des Kollaudierungsver- fahrens, wenn gemäß TBO erforder- lich (Gebäude, die öffentlichen Zwe- cken dienen, betrieblich genutzte Gebäude und Wohnanlagen). Dauer des Bewilligungsverfahrens Wenn nach Einreichung und Vorprü- fung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen alle Voraus- setzungen (insbesondere vollständige Unterlagen, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Eigentum, Teilung, bewilligter Bestand) vorliegen, kann das Bewilligungsverfahren seitens der Baubehörde schnellstmöglich durch- geführt werden. Das Nichtvorliegen dieser Vorausset- zungen stellt Abweisungsgründe dar und kann das Bauverfahren erheblich verzögern bzw. muss das Ansuchen ab- oder zurückgewiesen werden. Formularvorlagen finden Sie auf un- serer Homepage! Der Weg zur Baubewilligung Bei Fragen stehen Ihnen im Gemeindeamt Thurn Bgm. Ing. Reinhold Kollnig und AL Thomas Tschurtschenthaler gerne zur Ver- fügung! Gemeindeamt Thurn 9904 Thurn, Dorf 56 Tel: +43 4852 64007 amtsleiter@gemeinde-thurn.at Web: www.thurn.eu

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