GZ_Gaimberg_2021_05

9 Die Sonnseiten Nummer 60 - August 2018 Insbesondere im letzten Jahr ist - vermutlich aufgrund der Klimaveränderungen in den letzten Jahren sowie aufgrund der COVID-19-Situation - ein Trend zur vermehrten Errichtung von Schwimmbe- cken im privaten Bereich er- kennbar. Zu berücksichtigen sind bei der Planung - neben Wünschen und finanziellen Aspekten - die Bestimmun- gen der Tiroler Bauordnung (TBO 2018) und des Tiro- ler Raumordnungsgesetzes (TROG 2016). Die Tiroler Bauordnung (TBO) unterscheidet bei der Errichtung von Schwimm- becken zwischen mobilen Schwimmbecken und nicht mobilen. Ein weiteres Kri- terium ist, ob es sich um ein offenes oder ein überdachtes Schwimmbecken handelt und welche Größe bzw. welches Füllvermögen geplant ist. Von diesen Kriterien hängt ab, ob das Becken überhaupt in den Anwendungsbereich der TBO fällt oder ob es an- zeige- oder bewilligungs- pflichtig und -fähig nach der TBO ist. Grundstücksübergreifend darf ein Schwimmbecken - wie auch alle anderen bauli- chen Anlagen - nicht errich- tet werden - selbst wenn die Grundstücke im selben Ei- gentum stehen. 1. Weder Anzeige- noch Be- willigungspflicht: Gemäß § 1 Abs. 3 lit. n TBO 2018 sind mobile of- fene Schwimmbecken mit einem Füllungsvermögen von höchstens 10.000 Litern vom Anwendungsbereich der TBO ausgenommen. Als mo- bil gelten aufstellbare Becken (bspw. von OBI, Hofer etc.), welche ebenso schnell ab- wie aufgebaut oder leicht ab- transportiert werden können. Offen ist ein Schwimmbe - cken, wenn es nicht überdacht ist, sodass sich Menschen darunter aufhalten können. Eine Abdeckung bspw. zum Fernhalten von Schmutz oder zum Warmhalten des Wassers unmittelbar auf der Wasser- oberfläche ist zulässig. Die Errichtung eines derartigen Pools in den Mindestabstän - den ist zulässig. 2. Anzeigepflicht: Gemäß § 28 Abs. 2 lit. c TBO 2018 ist die Errichtung und Änderung von mobilen offe - nen Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, anzeigepflichtig. Das heißt mobile offene Schwimmbe - cken mit einem Füllvermö- gen von mehr als 10.000 Li- tern müssen der Baubehörde angezeigt werden und dürfen grundsätzlich auch in den Mindestabständen zu den be - nachbarten Grundstücken er- richtet werden. 3. Bewilligungspflicht: Gemäß § 28 Abs. 1 lit. e TBO 2018 sind die Errichtung und Änderung sonstiger baulicher Anlagen, bewilligungspflich - tig, wenn dadurch bautech- nische Kenntnisse wesentlich berührt werden. Darunter fallen nicht mobile und/oder überdachte Schwimmbecken. Überdachte Schwimmbecken dürfen grundsätzlich nicht in den Mindestabständen errich - tet werden. Wenn es für das betreffende Grundstück einen Bebau- ungsplan gibt, so ist dieser zu beachten. Unabhängig von einer bau- rechtlichen Bewilligung oder Zur Kenntnisnahme kann für die Entsorgung der Abwässer eine wasserrechtliche Bewil- ligung erforderlich sein. Dies ist eine kurze Darstel- lung der derzeitigen Rechts- lage, welche eine Einzelfall- beurteilung nicht ersetzt. Ob bautechnische Kenntnisse für einen Pool erforderlich sind, kann anhand eines konkreten Projekts beurteilt werden. Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen kann Ihnen Ihr Planer/Ihre Plane- rin weiterhelfen oder wenden Sie sich bitte an die Mitar - beiterinnen des Kommunal Management Centers Ostti - rol (KMCO), Dr. Alexandra Thaler-Gollmitzer und Mo - nika Lanser, E-Mail: office@ kmco-osttirol.at . Die Errichtung von Schwimmbecken Kurz gefragt: Alexandra Thaler-Gollmitzer Wo ist dein Lieblingsplatz? Bei meiner Familie Was isst/trinkst du am liebsten? Pizza, Nudeln, Salat, Scho- kolade, Wasser, Almdudler und zwischendurch einen Aperol Spritz Wen bewunderst du am meisten? Dalai Lama für seine Weis- heit, die er mit der Welt teilt „Versuchen wir, das Beste eines jeden Menschen zu er- kennen, den anderen im best- möglichen Licht zu sehen. Diese Einstellung erzeugt sofort ein Gefühl der Nähe, eine Art Geneigtheit, eine Verbindung.“ Welches Buch liest du ge- rade? Die Autobiographie von Rafael Nadal „Rafa - Mein Weg an die Spitze“ Welche Künstler/Musiker beeindrucken dich? Hans Salcher, weil er mit wenigen Strichen so viel dar- stellen und ausdrücken kann und Jon Bon Jovi, der seit Jahrzehnten geniale Musik produziert Was ist deine Lieblingsbe- schäftigung? Zeit mit meiner Familie und unserem Hund verbringen, Tennis spielen und lesen Was ist dein Lebensmotto? „No Cloud without a silverli- ning“ - kein Schaden, wo es nicht auch einen Nutzen gibt (man muss ihn nur manch- mal suchen ) Was fällt dir zu Gaimberg ein? Tolle Wohngemeinde, gute Schifahrer, Zettersfeld, Stadtnähe, Tennisplatz, gute Äpfel, nette Leute, mein Pa- tenkind Simon, viele Bau- vorhaben Gemeinde 8 Mai 2021

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