GZ_Kals_2021_03

Fodn Nr. 77 22 Informationen aus der Gemeinde Kalser Gemeindezeitung 23 Was kostet … Von Gemeinde Kals am Großglockner … eine Flächenwidmung? Der Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes wird durch die Kostenbeitragsverordnung 2021 geregelt und berechnen sich die Kosten wie folgt: Die zu widmende Fläche (m²) * Beitragssatz (Euro) Der Beitragssatz beträgt im Fall der Widmung von • Wohngebiet und Mischgebieten (§§ 38 und 40 TROG 2016), 0,55 Euro • Gewerbe- und Industriegebieten (§ 39 TROG 2016), 0,30 Euro • Sonderflächen nach den §§ 43 bis 49b und 51 TROG 2016, 0,55 Euro • Sonderflächen nach den §§ 50 und 50a TROG 2016, 0,30 Euro. Diese Kosten sind vom Grundstückeigentümer (Widmungswerber) zu tragen. Der Beitragsberechnung ist eine Mindestfläche von 250 m² zugrunde zu legen. Beispiele: 1) Ein Bauplatz mit der Größe von 450 m² soll von Freiland (§ 41 TROG 2016) in künftig Wohngebiet (§ 38 Abs. 1 TROG 2016) gewidmet werden. Für den Grundeigentümer (= Widmungswerber) entstehen dadurch folgende Kosten: 450 m² (die zu widmende Fläche) * 0,55 Euro (Beitragssatz) = 247,50 Euro 2) Ein Bauplatz mit einer Größe von 780 m² weist bereits die Widmung als Sonderfläche Hofstelle (§ 44 iVm § 43 Abs. 7 TROG 2016) auf. Für ein beabsichtigtes Bauvorhaben soll nun eine Fläche von 120 m² Freiland (§ 41 TROG 2016) in Sonderfläche Hofstelle (§ 44 iVm § 43 Abs. 7 TROG 2016) umgewidmet werden. Nicht: 120 m² (zu widmende Fläche) * 0,55 Euro = 66,00 Euro Sondern: 250 m² (Mindestfläche) * 0,55 Euro = 137,50 Euro Sind imWidmungsverfahren facheinschlägige Gutachten einzuholen oder bedarf die Änderung des Flächenwidmungsplanes einer Umweltprüfung, so können demWidmungswerber dadurch Mehr- kosten entstehen … ein Bebauungsplan? Den Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung regelt ebenso die Kostenbeitragsverordnung 2021. Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungs- plan umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag beträgt im Fall der Festlegung einer • geschlossenen Bauweise (§ 60 Abs. 2 TROG 2016) 320,00 Euro, • offenen Bauweise (§ 60 Abs. 3 TROG 2016) 200,00 Euro, • gekuppelten Bauweise (§ 60 Abs. 4 TROG 2016) 320,00 Euro, • besonderen Bauweise (§ 60 Abs. 4 TROG 2016) 240,00 Euro . Der Beitrag für einen ergänzenden Bebauungsplan (§ 64 Abs. 9 TROG 2016) beträgt 340,00 Euro. Werden die Festlegungen eines Bebauungsplanes und eines ergänzenden Bebauungsplanes in einem Plan dargestellt, so beträgt der Beitrag 500,00 Euro. Die Kosten sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu tragen. Direkte Demokratie: Volksbegehren Von Gemeinde Kals am Großglockner Zuletzt konnte man in Österreich die drei Volksbegehren „Für Impffreiheit“, „Tierschutzvolksbe- gehren“ und „Ethik für alle“ im Jänner 2021 unterstützen. Doch wie kommt es überhaupt zu einem Volksbegehren? Die Anmeldung eines Volksbegehrens erfolgt immer beim Bundesministerium für Inneres. Wird die Anmeldung zugelassen, wird es im Zentralen Wählerregister registriert. Ab diesem Zeitpunkt können Unterstützungserklärungen abgegeben werden! Folgende Anliegen können derzeit unterstützt werden: (Stand 11.3.2021) • Lieferkettengesetz Volksbegehren (ab bzw. seit 19.3.2021)  Lieferanten europäischer Unternehmen sollen Menschenrechte und Umweltstandards einhalten • Rücktritt Bundesregierung (seit 11.3.2021) • Staatsbürgerschaft für Folteropfer (seit 2.3.2021) • Freiraumvolksbegehren (seit 5.2.2021)  Es sollen Freiräume geschaffen werden, in denen Gesetzte und Verordnungen zu den COVID-19-Schutzmaßnahmen nicht gelten • Kinderrechte-Volksbegehren (seit 4.1.2021) • Impfpflicht: Striktes Nein (seit 4.1.2021) • Impfpflicht: Notfalls JA (seit 4.1.2021) • Black Voices (seit 31.8.2020)  antirassistische Initiative • Wiedergutmachung der COVID-19-Maßnahmen (seit 14.7.2020) • Zivildienst-Volksbegehren (seit 6. Juli 2020)  Völlige Gleichstellung von Mann und Frau beimWehr- und Zivildienst • Kauf regional (seit 25.5.2020) • Recht auf Wohnen (seit 16.3.2020) • Stoppt Lebendtier-Transportqual (seit 11.3.2020) • Bedingungsloses Grundeinkommen umsetzen! (seit 6.2.2020) • Stop der Prozesskostenexplosion (seit 15.5.2019) • Notstandshilfe (seit 12.4.2019)  Notstandshilfe soll nicht durch Arbeitslosengeld NEU ersetzt werden. Genaue Infos zu den einzelnen Volksbegehren finden sich im Internet unter www.oesterreich.gv.at (Bürgerbeteiligung/Direkte Demokratie) oder im Gemeindeamt. Für einen Einleitungsantrag sind mindestens 8.401 Unterstützungserklärungen erforderlich. Diese können online abgegeben werden (NUR mit Handysignatur/Bürgerkarte) oder in jedem Gemeinde- amt in Österreich. Ist diese Zahl erreicht, können die Initiatoren des Volksbegehrens einen Antrag auf Einleitung stellen. Wird dem Antrag vom BMI stattgegeben, wird ein 8-tägiger Zeitraum festgesetzt. Meist erfährt die breite Masse erst ab diesem Zeitpunkt durch die Medien vom Volksbegehren, in der Zeit der Sammlung von Unterstützungserklärungen hört man kaum davon. In der 8-tägigen Eintragungsfrist können Bürger*innen im Gemeindeamt oder wieder online (Handy- Signatur oder Bürgerkarte) das Volksbegehren unterstützen. ACHTUNG: Hat eine Person das gegen- ständliche Volksbegehren bereits in der Unterstützungsphase unterschrieben, gilt diese Unterschrift bereits! Eine nochmalige Unterzeichnung ist nicht notwendig und auch nicht möglich! Werden in den 8 Tagen 100.000 Unterschriften oder mehr erreicht MUSS das Volksbegehren im Nationalrat behandelt werden. Allerdings ist der Ausgang nicht rechtlich bindend, das heißt die Ab- geordneten beraten im Einzelfall, ob das Anliegen umgesetzt wird. Eine ausführliche Information zur Handy-Signatur/Bürgerkarte gab es im letzten Fodn 76/03/2020 auf Seite 10. Wir empfehlen unseren Bürger*innen dieses praktische Werkzeug, das zahlreiche Behörden- gänge erleichtert.

RkJQdWJsaXNoZXIy MTUxMzQ3