GZ_Assling_2021_02

Festsetzung Unterschiedsbetrag nach § 106 Abs 1 der Tiroler Gemeindeordnung Das Ausmaß der Abweichung bzw. des Unterschiedes zwi- schen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Haushalts- plan) und der in der Jahresrechnung ausgewiesenen Beträge im Sinne des § 106 Abs. 1 TGO, LGBl. Nr. 36/2001 in der der- zeit geltenden Fassung, wird mit € 25.000,00 festgesetzt. Änderung Müllabfuhrordnung und Müllgebührenordnung Die Änderung der Müllgebührenordnung wurde beschlossen: MÜLLGEBÜHRENORDNUNG der Gemeinde Assling § 1 Arten der Gebühren Die Gemeinde Assling erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallbera- tung entsteht, Abfallgebühren in Form einer GRUNDGE- BÜHR und einer WEITEREN GEBÜHR. § 2 Entstehung der Gebührenpflicht Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen sowie der Abfallberatung. Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen. § 3 Gebührentarif 1. Für die Grundgebühr gilt: a) Die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Grundgebühr bildet das Mindestvolumen, welches sich aus § 4 Abs. 3 bis 11 der Müllabfuhrordnung ergibt. b) Die Grundgebühr für das Jahr 2021 beträgt € 0,1486 inkl. 10 % MwSt pro Liter Restmüll 2. Für die weitere Gebühr gilt: a) Die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der weite- ren Gebühr bildet das Mindestvolumen. b) Die weitere Gebühr beträgt für das Jahr 202 1€ 0,04 inkl. 10 % MwSt pro Liter Restmüll c) Übersteigt die tatsächlich anfallende Müllmenge das Min- destvolumen bzw. wird gemäß Müllabfuhrordnung kein Min- destvolumen festgesetzt, beträgt die Gebühr € 0,1886 inkl. 10 % MwSt pro Liter Restmüll d) Für die Anlieferung von Küchen- und Speiseabfällen in den Recyclinghof € 7,10 inkl. 10% MwSt/Monat § 4 Vorschreibung und Fälligkeit Die Gebührensätze werden ihrer Höhe nach vom Gemeinderat jährlich festgesetzt. Die Grundgebühr ist jährlich im 3. Quartal vorzuschreiben und wird 1 Monat nach Zustellung des Gebüh- renbescheides zur Zahlung fällig. Die weitere Gebühr ist im 3. und 4. Quartal jeden Jahres vor- zuschreiben und wird 1 Monat nach Zustellung des Gebühren- bescheides zur Zahlung fällig. Als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der weiteren Gebühr wird die Art, Zahl und Größe der auf einem Grundstück tatsächlich entleerten Müll- behälter festgelegt. Die tatsächliche Müllmenge wird jeweils im Zeitraum vom 4. Quartal des Vorjahres bis einschließlich dem 3.Quartal des laufenden Jahres erhoben. Beim Müllsack- system ist die weitere Gebühr mit dem Bezug der zugewiese- nen Müllsäcke abgegolten. Für die über die zugewiesene Anzahl von Müllsäcken hinaus bezogenen Müllsäcke ist die weitere Gebühr zu entrichten. Die Steuerschuld für die Küchen- und Speiseabfälle beginnt mit Anfang jenes Monats, in dem diese erstmalig angeliefert werden und endet mit dem Monat der letzmaligen Anliefe- rung. § 5 Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grund- stücke bzw. bei Gewerbebetrieben die Gewerbetreibenden, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht. Werden Sperrmüll oder sonstige Abfälle zu deren Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlage abgegeben, ist der Gebührenschuldner der Übergeber, soweit dieser Gemeinde- bewohner der Gemeinde Assling ist. § 6 Inkrafttreten Diese Abfallgebührenordnung tritt mit dem Tag des Ablaufes der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebüh- renordnung vom 10.12.2019 außer Kraft. Betreffend Änderung der Müllabfuhrordnung wurde ein Grundsatzbeschuss gefasst, die Müllordnung zu ändern und diese vorab zur Verordnungsprüfung an das Land Tirol zu schicken. Entstörung und Hausanschlussherstellungen LWL - Ver- tragsverlängerung 2017 wurde der Abschluss der Verträge betreffend Vergabe der Entstörung und der Herstellung der Hausanschlüsse der LWL- Leitungen gefasst. Nun muss eine Verlängerung der Verträge erfolgen, da diese auf drei Jahre abgeschlossen wurden. In Assling wurde die Herstellung von Objektanschlüssen an das EWA vergeben, die Entstörungsleistungen wurde an die STW Spleisstechnik West GmbH vergeben. In diesen Verträgen ist unter anderem geregelt, dass die Gemeinde Assling und der Pla- nungsverband als Nutzungsgeber dazu verpflichtet sind: „zur Sicherstellung einer permanenten Funktionsfähigkeit ihrer Infrastruktur, einen Störungsdienst zur Verfügung zu stellen, der dem Stand der Technik und den Anforderungen des Marktes entspricht und der die Feststellung der Ursache der Störung und die Durchführung der Entstörung umfasst.“ Seite 7 02/2021 Fortsetzung nächste Seite Fortsetzung: Aus dem Gemeinderat

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