GZ_Assling_2021_02

Von der zuständigen Veterinärbehörde wurden auch für dieses Jahr verschiede- ne Maßnahmen zur Bekämpfung der Brucella ovis Infektion in den Schaf- zuchtbeständen angeordnet. Nachstehend der Text der entsprechen- den Kundmachung zur Information für die Tierhalter. Weide- und Versteigerungsbestim- mungen 2021: Die Brucella ovis Infektion der Schafe ist nach den Bestimmungen der Brucel- lose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, eine anzeigepflichtige Tierseuche. Diese Verordnung regelt die amtliche Bekämpfung der Brucella ovis Infektion der Widder. Gemäß § 5 der Brucellose Verordnung sind positive Widder durch Schlachtung oder Kastration von der Zucht auszuschließen. Bestände mit positiv reagierenden Tie- ren sind einer amtlichen Sperre zu unter- ziehen. Um die Weiterverbreitung der Brucella ovis Infektion zu verhindern sind fol- gende Bestimmungen einzuhalten: a) Auf Versteigerungen dürfen Widder nur aufgetrieben werden, wenn eine im Herbst 2020 oder Frühjahr 2021 durchgeführte Untersuchung aller Widder des Herkunftsbestandes mit freiem Ergebnis vorliegt. b) Auf Gemeinschaftsweiden und Gemeinschaftsalmen dürfen Widder im Alter von über 6 Monaten nur aufgetrieben werden, wenn sie im Herbst 2020 oder Frühjahr 2021 untersucht wurden und Brucella ovis frei reagierten. Alle AlmbesitzerIn- nen bzw. AlmmeisterInnen werden aufgefordert, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu beachten. c) Allen SchafhalterInnen wird drin- gend empfohlen, nur untersuchte Widder aus Brucella ovis freien Beständen zuzukaufen. Somit sind alle SchafhalterInnen aufge- fordert (Herdebuch- und Nichtherde- buchzüchter) ihre Widder vor dem Weideauftrieb bzw. vor der Alpung auf Brucella ovis untersuchen zu lassen, um bereits untersuchte und für frei erklärte Herden nicht zu gefährden. Bei Durchführung der Untersuchung bis zum 15.04.2021 wer- den die Laborko- sten aus L a n d e sm i t t e l n getragen. Die Kosten der Blut- probenentnahme sind vom/von der TierbesitzerIn zu zahlen. Werden die Unter- suchungen außer- halb dieses Zeitraumes durch- geführt, sind sowohl die Kosten der Entnahme als auch der Untersuchung des Blutes vom Tierbesitzer/der Tierbesitzerin zu über- nehmen. Positive Tiere sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Sperrbescheides auszumerzen. Die Ausmerzung wird durch eine Ausmerzprämie von € 40,- aus Landesmitteln gefördert, wenn eine von Tierarzt/Tierärztin ausgestellte Schlachtbestätigung dem/der zuständi- gen Amtstierarzt/Amtstierärztin vorge- legt wird. Gemäß Tierkennzeichnungs- und Regi- strierungsverordnung müssen alle Scha- fe mit amtlichen Ohrmarken gekennzeichnet sein. Tierseuchenbekämpfung: Brucella ovis Infektion Seite 13 02/2021 Aus dem Meldeamt Impressum Die ACHSE ist das Informationsblatt der Gemeinde Assling Herausgeber und Verleger: Gemeinde Assling Verlagsort: Unterassling 28, A-9911 Assling, Druck: A. Weger; Brixen/Südtirol Redaktion: Redaktionsausschuss der Gemeinde Assling, ver- treten durch Schriftleiter Josef Wurzer, Unterassling 55, 9911 Assling, E-Mail : achse@assling.at Die Gemeinde Assling bietet auch heuer wieder eine Sommerbetreuung für Kinder von 3 bis 10 Jahren an. Ort: Kindergarten Assling oder Thal – wird nach Anmeldeschluss entschieden Betreuung: Kindergartenpädagogin Beginn: Montag, 19. Juli 2021 Ende: Freitag, 20. August 2021 Zeit: jeweils MO bis FR von 07:00 – 13:00 Uhr (ohne Mittagstisch!) Kosten: 1 Tag/Woche € 10,00 2 Tage/Woche € 20,00 3 bis 5 Tage/Woche € 25,00 Nach Anmeldung wird eine Akontozahlung von € 50,00 vor- geschrieben, die Endabrechnung erfolgt nach Ende der Som- merbetreuung. Die Akontozahlung wird nicht rückerstattet, sollte die Sommerbetreuung doch nicht in Anspruch genom- men werden. Anmeldeformulare liegen im Gemeindeamt auf und sind unter www.assling.at abrufbar. Anmeldeschluss: 30.04.2021 Bgm. Bernhard Schneider, MBA Geburten: 3 Sterbefälle: 2 Zuzug: 5 Wegzug: 9 Nächtigungen

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