GZ_Oberlienz_2020_12

Oberlienz erlesen 11 Oberlienz Die Bauanzeige Generell zu unterscheiden sind gem. § 28 TBO 2018 bewilligungs- oder anzeige- pflichtige Bauvorhaben und solche, die weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sind. Im Folgenden wird nun auf das An- zeigeverfahren eingegangen. „Der Weg zur Baubewilligung“ wurde bereits in der letzten Ausgabe der Gemeindezeitung um- fassend dargestellt. Im Gegensatz zum Bewilligungsverfahren handelt es sich beim Anzeigeverfahren um ein grundsätzlich vereinfachtes und kür- zeres Verfahren . Die Anforderungen an die beizubringenden Planunterlagen sind erheblich geringer, darüber hinaus sind diese nur zweifach einzubringen. Weiters haben Nachbarn im Anzeigeverfahren keine Parteistellung. Das heißt, dass weder eine Bauverhandlung stattfindet, noch wer- den die Nachbarn vom Ergebnis des Er- mittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen muss innerhalb von 2 Monaten eine Ent- scheidung erfolgen, widrigenfalls das Bau- vorhaben ausgeführt werden darf. Die posi- tive Entscheidung über eine Bauanzeige nennt man „Zur Kenntnisnahme“ . Eine ne- gative Entscheidung ergeht mit Bescheid – Untersagung der Bauausführung oder Fest- stellung der Bewilligungspflicht. Anzeigepflichtige Maßnahmen Anzeigepflichtig sind gem. § 28 Abs. 2 TBO 2018 die Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Bau- bewilligung bedürfen. JEDENFALLS sind folgende Bauvorhaben anzuzeigen: a. die Anbringung und Änderung von un- tergeordneten Bauteilen und von Bal- konverglasungen bei bestehenden bau- lichen Anlagen; b. die Errichtung und Änderung von Stütz- mauern und Einfriedungen bis zu ei- ner Höhe von insgesamt 2 m , sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen; c. die Errichtung und Änderung von Terras- sen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken , so- weit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind (Füllungsvermögen von höchstens 10.000 Litern) d. die Errichtung und Änderung von orts- üblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen , die landwirtschaftlichen Zwecken die- nen, von Gerätehütten in Holzbauwei- se , die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels , soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbe- reich dieses Gesetzes ausgenommen sind; e. die Errichtung und Änderung von Sport- plätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kin- derspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen ; f. die größere Renovierung von Gebäu- den , sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt; g. die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektro- fahrzeuge mit Ausnahme von Gebäu- den; h. die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports bis 15 m² Grundfläche , von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplät- zen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²; i. die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikan- lagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wand- haut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt; j. die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikan- lagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² , sofern sie in die Dachfläche integ- riert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaik- anlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt. Ablauf des Anzeigeverfahrens: 1. EMPFEHLUNG: Prüfung des Bauvorha- bens gem. Checkliste durch Planer/ Bauwerber (siehe homepage); 2. Einreichung Bauanzeige bei Gemeinde schriftlich inkl. zweifachen Planunterla- gen gemäß Planunterlagenverordnung; insbesondere sind das: y ein Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe; y eine zumindest schematische oder skiz- zenhafte Darstellung der baulichen An- lage; y eine Baubeschreibung 1. Prüfung der Anzeige durch Baubehörde und hochbautechnischen Amtssachver- ständigen; 2. Erforderlichenfalls Verbesserungsauf- trag ; 3. Entscheidung innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unter- lagen: y Zur Kenntnisnahme (kein Bescheid) y Feststellung der Bewilligungspflicht (Be- scheid) ODER y Untersagung der Bauausführung (Be- scheid) Wenn innerhalb dieses Zeitraumes keine Entscheidung getroffen wird, darf das Bauvorhaben (vorerst) ausgeführt werden! Dies wird jedoch nicht empfohlen, da auch nachträglich eine Bewilligungspflicht noch festgestellt werden kann. Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungs- pflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeige- pflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden. Dauer des Anzeigeverfahrens: Nach Vorliegen der vollständigen Unterla- gen kann gegebenenfalls nach wenigen Tagen eine „Zur Kenntnisnahme“ vorliegen und somit mit der Bauausführung begonnen werden. Formularvorlagen finden Sie auf unserer homepage! Kontaktadresse: Dr. Alexandra Thaler-Gollmitzer Kommunal Management Center Osttirol Muchargasse 19, 9900 Lienz Tel: +43 660 123 11 38 @: office@kmco-osttirol.at https://www.kmco-osttirol.at/

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