GZ_Gaimberg_2020_12

10 0 Die Sonnseiten Nummer 67 - Dezember 2020 Gemeinde Generell zu unterscheiden sind gem. § 28 TBO 2018 bewilligungs- oder anzeige- pflichtige Bauvorhaben und solche, die weder bewillig- ungs- noch anzeigepflichtig sind. Im Folgenden wird nun auf das Anzeigeverfahren eingegangen. „Der Weg zur Baubewilli- gung“ wurde bereits in der letzten Ausgabe der Gemein- dezeitung umfassend darge- stellt. Im Gegensatz zum Be- willigungsverfahren handelt es sich beim Anzeigever- fahren um ein grundsätzlich vereinfachtes und kürzeres Verfahren. Die Anforderun- gen an die beizubringenden Planunterlagen sind erheblich geringer, darüber hinaus sind diese nur zweifach einzubrin- gen. Weiters haben Nachbarn im Anzeigeverfahren keine Parteistellung. Das heißt, dass weder eine Bauverhand- lung stattfindet, noch werden die Nachbarn vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Bei Vorliegen der vollstän- digen Unterlagen muss in- nerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung erfolgen, wid- rigenfalls das Bauvorhaben ausgeführt werden darf. Die positive Entscheidung über eine Bauanzeige nennt man „Zur Kenntnisnahme“. Eine negative Entscheidung ergeht mit Bescheid - Untersagung der Bauausführung oder Fest- stellung der Bewilligungs- pflicht. Anzeigepflichtige Maßnah - men Anzeigepflichtig sind gem. § 28 Abs. 2 TBO 2018 die Än- derung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Ände- rung von sonstigen baulichen Anlagen, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen. JEDENFALLS sind folgende Bauvorhaben anzuzeigen: - die Anbringung und Än- derung von untergeordneten Bauteilen und von Balkon- verglasungen bei bestehen- den baulichen Anlagen - die Errichtung und Ände- rung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, so- fern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen - die Errichtung und Ände- rung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobi- le offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbe- reich dieses Gesetzes ausge- nommen sind (Füllungsver- mögen von höchstens 10.000 Litern) - die Errichtung und Ände- rung von ortsüblichen Stä- deln in Holzbauweise, Wei- dezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunter - ständen, die landwirtschaft- lichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauwei- se, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbau- weise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenom- men sind - die Errichtung und Än- derung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugäng- lichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen vonWohn- anlagen - die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichti - gen Bauvorhabens erfolgt - die Errichtung und Ände- rung von frei stehenden La- destationen für Elektrofahr- zeuge mit Ausnahme von Gebäuden - die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Vo- lumen von 30 m³, die aus- schließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungs- bereich dieses Gesetzes aus- genommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Flä- che von insgesamt 200 m² - die Anbringung oder Ände- rung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Paral- lelabstand des Sonnenkollek- tors bzw. der Photovoltaikan- lage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt - die Anbringung oder Ände- rung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m², sofern sie in die Dach- fläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnen- kollektors bzw. der Photovol- taikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt Ablauf des Anzeigeverfah- rens - EMPFEHLUNG: Prüfung des Bauvorhabens gem. Checkliste durch Planer/Bau- werber (siehe Homepage); - Einreichung Bauanzeige bei Gemeinde schriftlich inkl. Die Bauanzeige i i -

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