GZ_Thurn_2020_12

Seite 27 A LLGEMEIN Hundehalter übernehmen mit der Anschaffung eines Hundes viel Ver- antwortung. Diese drückt sich in zahlreichen gesetzlichen Pflichten aus. Folgendes ist zu beachten: • Der Halter eines Hundes ist für alles, was sein Hund macht, verantwortlich. • Nur wer über 14 Jahre alt ist und für einen Hund sowohl finanziell aufkom- men als auch dessen Pflege gewähr- leisten kann, darf einen Hund halten. Er ist zu einer tierärztlichen Versor- gung des Tieres verpflichtet. • Hundehalter dürfen ihren Hund nur Personen überlassen, die Gewähr da- für bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen und entsprechend ver- wahren und beaufsichtigen werden. • Hundehalter müssen ihrem Hund eine artgerechte Haltung bieten. Durch ihren Hund dürfen keine anderen Men- schen oder Tiere gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. • Die Betreuung und Versorgung des Hundes muss auch gewährleistet sein, wenn der Besitzer krank oder auf Ur- laub ist. Bewilligte Hundepensionen bieten vorübergehende Haltung von Hunden im Zwinger mit Auslauf oder im Haus an. • Beim Transport im Auto muss ein Hund entsprechend gesichert sein (z.B. Box, Hundegurt). • Das Halten von Hunden ist steuer- pflichtig. Die Meldung hat innerhalb einer Woche bei der Gemeinde bzw. beim Stadtmagistrat zu erfolgen. • Innerhalb eines Monats nach An- schaffung des Hundes muss der Ab- schluss einer Hundehaftpflichtversi- cherung nachgewiesen werden. • Seit 2010 gilt für alle in Österreich gehaltenen Hunde die Chip- und Re- gistrierpflicht. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zum Zweck der Zurückführung von entlaufenen oder ausgesetzten Hunden eine amtliche Heimtierdatenbank eingerichtet. Alle Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund innerhalb eines Monats dieser Datenbank zu melden. Die Registrie- rung kann beim Tierarzt, der Behörde (Amtstierarzt), selbstständig über das Internet (animaldata.com ) oder kosten- los mittels Bürgerkarte erfolgen. Gesetzliche Vorgaben: Landes-Polizeigesetz • Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass durch ihren Hund die Gesund- heit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird und es zu keinen unzu- mutbaren Belästigungen kommt. • Hunde sind an öffentl. Orten innerhalb geschlossener Ortschaft (im Wesent- lichen das besiedelte Gebiet) an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. • An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschen- ansammlungen bilden (jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinder- betreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren), sind Hunde an der Leine und mit Maul- korb oder in einem geschlossenen Be- hältnis (Kleinhunde) zu führen. • Jede Gemeinde kann darüber hinaus durch Verordnung für bestimmte Ge- biete oder für bestimmte öffentliche Verkehrsflächen außerhalb geschlos- sener Ortschaft festlegen, dass Hunde an der Leine und/oder mit Maulkorb zu führen sind. • Der Maulkorb hat den tierschutzrecht- lichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. • Hundehalter, die erstmals einen Hund bei der Gemeinde anmelden, haben den Nachweis über die Absolvierung einer theoretischen Ausbildung (Sach- kundenachweis) vorzulegen. Die ent- sprechenden Kurse werden (derzeit) über die Wirtschaftskammer angebo- ten und von tierschutzqualifizierten Hundetrainern oder Tierärzten abge- halten. • Jeder Hund, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat, ist zur Beurteilung der Auffälligkeit dem Amtstierarzt vorzuführen. • Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes sind außerhalb von Wohn- oder Betriebs- räumen oder entsprechend eingefrie- deten Liegenschaften verpflichtet, die- sen an der Leine und/oder mit einem Maulkorb zu führen. • Nicht zuverlässigen Personen ist das Halten und Führen eines auffälligen Hundes verboten. • Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes haben der Behörde in- nerhalb einer Woche die Daten ihres Hundes zu melden und innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haft- pflichtversicherung nachzuweisen. Verordnungen Ihrer Heimatgemeinde Jede Gemeinde kann die Höhe der Hundesteuer, den Umfang der Leinen/ Maulkorbpflicht (siehe oben) sowie die Verpflichtung, den Hundekot zu ent- sorgen, beschließen. Wenden Sie sich bei Fragen an das jeweilige Gemeindeamt oder beachten sie die Informationen auf der Home- page Ihrer Gemeinde. Tierschutzgesetz und Tierhaltungsverordnung Beachten Sie, dass die Nichtbefolgung dieser gesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt ist! Pflichten der Hundehalter in Kürze • Eine artgerechte Hundehaltung muss sichergestellt sein. • Keine Gefährdung oder Belästi- gung anderer Menschen und Tiere durch Ihren Hund. • Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde innerhalb einer Woche. • Abschluss einer Hundehaftpflicht- versicherung innerhalb eines Mo- nats. • Registrierung des Hundes in der amtlichen Heimtierdatenbank inner- halb eines Monats bzw. bereits vor- her, wenn das Tier weitergegeben wird. Pflichten der Hundehalter Der Gemeindrat von Thurn hat in der Sitzung vom 12. Mai 2020 die Hundesteuerverordnung sowie die Verordnung zur Hundekotaufnahme beschlossen. Wir dürfen wieder auf die aufgestellten Spender mit Hundekotsammelsä- cken und dazugehörigen Abfallbehältern hinweisen: - Dorf , unterhalb der Kirche bei der Anschlagtafel - Zauche , Anschlagtafel bei der Zauchenmühle - Oberdorf , Anschlagtafel beim Kammerlander - Prappernitze , Brücke bei der Abzweigung Roanerweg

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