GZ_Doelsach_2020_11

November 2020 Dölsacher Dorfzeitung Seite 19 Mit Gemeinderatsbeschluss vom 25. Mai 2020 wurde die Auflage der Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich der Gpn. 278/3, 278/4, 278/5 und 277, KG 85009 Dölsach, beschlossen. Die vierwöchige Auflage erfolgte vom 27. Mai bis einschließlich 24. Juni 2020. Innerhalb der Auflegungsfrist bzw. der einwöchigen Nachfrist ist eine Stellungnahme zur Erlassung des Bebauungsplanes eingelangt und zwar von: – Paul Frick (Spitzkofelweg 17) am 30. Juni 2020 (Beim Bau des Hauses auf Gst. 277 im Jahr 1998 rückte man dieses ganz an die Baufluchtlinie um sich Richtung Süden zu öffnen und die Belich- tung des Grundstückes zu gewährleisten. Der neue Bebauungsplan sehe allerdings das genaue Gegenteil vor. 1998 hat man sich verpflichtet, den Heckenzug und den Steinriegel zu erhalten und es nun nicht nachvollziehbar sei, dass ein ähnliches Grundstück eine Umformung durch- führen darf. Deshalb ist Herr Frick gegen den Entwurf des Bebauungsplanes und fordert die Beibehaltung des seinerzeitigen.) Der Bürgermeister bringt dem Gemeinderat die recht- zeitig eingelangte Stellungnahme der Familie Frick vollinhaltlich zur Kenntnis. Ebenso wird dazu die ergänzende Stellungnahme des Raumplaners Arch. DI Wolfgang Mayr vom 13. Juli 2020 verlesen. In diesem Zusammenhang erläutert auch Paul Frick ausführlich seine Ansicht zu den Auswirkungen des nun vorliegenden Bebauungsplanes. Nach kurzer Dis- kussion mit einigen Wortmeldungen gelangt der Ge- meinderat schlussendlich zur Auffassung, den Bebau- ungsplan betreffend der Gpn. 278/3, 278/4, 278/5 und 277, KG Dölsach, entsprechend dem GR-Beschluss vom 25. Mai 2020, zu erlassen und auf den seinerzei- tigen Beschluss zu beharren. Der Gemeinderat fasst daher folgende einstimmige Beschlüsse: 1) Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Ge- meinderat der Gemeinde Dölsach mit nachfolgender Begründung der Stellungnahme keine Folge zu geben: Entsprechend der ergänzenden Stellungnahme des Raumplaners Arch. DI Wolfgang Mayr vom 13. Juli 2020 ist im Hinblick auf das Orts- und Straßenbild die nunmehrige Festlegung ungleich harmonischer und weniger beeinträchtigend. Das Argument der Aussicht und Belichtung ist nicht nachvollziehbar, da bereits zum damaligen Zeitpunkt (1998) eine Bebau- ung im Süden des Grundstückes 277, KG Dölsach, vorgesehen war. Die Erhaltung des Steinriegels und die Freihaltung dessen von einer Bebauung werden Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3 TROG 2016 der Beschluss über die Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. Dieser Tagesordnungspunkt wurde in Abwesenheit von GV Elmar Lukasser beraten und beschlossen. b) Änderung bzw. Erlassung eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich der Gp. 227/9, KG Dölsach (Müllmann, Steiner). Bei der Änderung bzw. Erlassung des Bebauungspla- nes und ergänzenden Bebauungsplanes im Jahr 2017 wurden auf der Gp. 227/9, KG Dölsach, verschiedene Festlegungen seitens des Raumplaners irrtümlich ge- ändert bzw. entfernt. Zudem wird nun mit gegen- ständlicher Änderung auch die Möglichkeit der Auf- stockung des bungalowartigen Wohnhauses auf dieser Parzelle geschaffen. Nachstehende Erlassung eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungs- planes ist daher erforderlich. Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen Beschluss: Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemein- derat der Gemeinde Dölsach gemäß § 64 Abs. 1 des Ti- roler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, den vom Architekt DI Mayr ausgearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines Bebauungsplanes und eines ergän- zenden Bebauungsplanes im Bereich des Grundstückes Nr. 227/9, KG Dölsach, laut planlicher und schriftlicher Darstellung des Architekten DI Mayr vom 8. Juni 2020, Zahl 707x227-9EBP.dwg, durch vier Wochen hin- durch, und zwar vom 15. Juli bis einschließlich 12. Au- gust 2020, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3 TROG 2016 der Beschluss über die Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. c) Behandlung einer Stellungnahme zur Erlassung bzw. Änderung des Bebauungsplanes im Be- reich der Gpn. 278/3, 278/4, 278/5 und 277, KG Dölsach (Korber, Frick).

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