GZ_Leisach_2020_09

14 richtlinien für den Heizkostenzuschuss 2020/2021 Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2020/2021 nach Maßgabe der folgenden Richtlinie einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten. Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind alle Personen mit aufrechten Hauptwohnsitz im Bundesland Tirol gem. § 3 TMSG. nicht antrags- bzw. zuschussberech- tigt sind: • Personen, die zum Zeitpunkt der An- tragstellung ein laufende Mindestsi- cherungs/ Grundversorgungsleistung beziehen • BewohnerInnen von Wohn- und Pfle- geheimen, Behinderteneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen Für die Gewährung gelten folgende netto-einkommensgrenzen: • 950,00 € pro Monat für alleinste- hende Personen • 1.500,00 € pro Monat für Ehe- paare und Lebensgemeinschaften • 240,00 € pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. und 170,00 € für jedes weitere im ge- meinsamen Haushalt lebende unter- haltsberechtigtes Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe • 520,00 € pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haus- halt • 350,00 € pro Monat für jede wei- tere erwachsene Person im Haushalt Bei der Ermittlung des monatlichen Einkom- mens, das sind alle Einkünfte, die den im gemeinsamen Haushalt lebenden/gemel- deten Personen zufließen, berücksichtigt. Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (z. B. Unter- halt, AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen. Bei der ermittlung des monatlichen einkommens sind nicht anzurechnen: • Pflegegeldbezüge • Familienbeihilfen • Wohn- und Mietzinsbeihilfen • Einkommen der minderjährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt • Witwengrundrenten nach dem KOVG • Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG • Rentenleistung nach dem Heimopfer- rentengesetz • Erhöhte Ausgleichszulagenbezüge Bei der ermittlung des monatlichen ein- kommens sind in Abzug zu bringen: • zu leistende Unterhaltszahlungen/ Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind Höhe des Heizkostenzuschusses Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig 250,00 € pro Haushalt . Zur teilweisen Abdeckung der durch die verordneten Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 angefallenen Mehrkosten wird zusätzlich ein Covid-Energiekostenzuschuss in der Höhe von einmalig 100,00 € pro Haushalt gewährt. Verfahren Um die Gewährung eines Heizkostenzuschus- ses ist schriftlich unter Verwendung des vorge- sehenen Antragformulars anzusuchen. Anträge können im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. november 2020 gestellt werden. Die Formulare liegen beim Amt der Tiroler Lan- desregierung, Abteilung Soziales, und bei der jeweils zuständigen Wohnsitzgemeinde auf und sind im Internet unter https://www.tirol.gv.at/gesellschaft- soziales/soziales/beihilfen/hilfs- werk/formulare/ abrufbar. Dem Ansuchen sind folgende unter- lagen in Kopie anzuschließen: • Sämtliche monatliche Einkommens- nachweise aller im gemeinsamen Haushalt gemeldeter Personen • Einkommen der volljährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt • Melderechtliche Bestätigung der Wohnsitzgemeinde am Antrags- formular Die Antragsvoraussetzungen müssen jeweils zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen. Die Prüfung der Anträge und Angaben, die Entscheidung und die Auszahlung erfolgt durch das Land Tirol.

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