GZ_Oberlienz_2020_08

Oberlienz erlesen 7 Oberlienz Der Weg zur Baubewilligung Zu unterscheiden sind gem. § 28 TBO 2018 bewilligungs- oder anzeigepflichti- ge Bauvorhaben und solche, die weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sind. Im Folgenden wird nur auf das Bewilli- gungsverfahren eingegangen, da dieses am häufigsten durchgeführt wird. Bewilligungspflichtige Maßnahmen gem. § 28 Abs. 1 TBO 2018 sind a. der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; b. die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernis- se wesentlich berührt werden; c. die Änderung des Verwendungszwe- ckes von Gebäuden oder Gebäude- teilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungs- rechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäu- den oder Gebäudeteilen, für die auf- grund früherer baurechtlicher Vorschrif- ten ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervor- gehenden Verwendungszweck auszu- gehen; d. die Verwendung von bisher anderwei- tig verwendeten Gebäuden, Wohnun- gen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeit- wohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsit- zes; e. die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt wer- den. Voraussetzungen für das Bauverfahren Um eine rasche Verfahrensabwicklung zu gewährleisten, sollten vor Einreichung des Bauansuchens folgende Voraussetzungen vorliegen: y das grundbücherliche Eigentum ODER eine Zustimmungserklä- rung des Eigentümers (bei unbe- bauten Bauplätzen muss diese grund- verkehrsrechtlich genehmigt sein!); y eine dem Bauvorhaben entsprechende rechtskräftige und einheitliche Flächenwidmung für das gegen- ständliche Grundstück (Ausnahmen für Sonderflächen); y ein Bebauungsplan sollte bei Ein- reichung bereits rechtskräftig sein; y allfällige Grundstücksteilungen oder -zusammenlegungen sollten bereits grundbücherlich durchgeführt sein; y ein Baugrundstück muss eine recht- lich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsflä- che (Gemeindestraße oder Servituts Weg) aufweisen. y Der tatsächliche Bestand auf dem Grundstück sollte bereits vorliegenden Bewilligungen bzw. Bauanzeigen ent- sprechen oder muss nachträglich ( gegebenenfalls zugleich mit dem gegenständlichen Bauan- suchen ) einer Genehmigung zu- geführt werden. Ablauf des Bewilligungsverfahrens a. Empfehlung: Prüfung des Bauvor- habens gem. Checkliste durch Planer/ Bauwerber (siehe Homepage); b. Einreichung Bauansuchen bei Ge- meinde (insb. Baubeschreibung, Lage- pläne, Einreichpläne, Anrainerver- zeichnis); c. Vorprüfung des Ansuchens durch Baubehörde/Vorbegutachtung durch hochbautechnischen Amtssachverstän- digen; d. Erforderlichenfalls Verbesserungs- auftrag; e. Einholung sonstiger erforderlicher Stellungnahmen (Brandschutz, AGRAR, Bundesdenkmalamt, Verkehrs- technik, Wildbach- und Lawinenver- bauung, etc.); f. Bauverhandlung , wenn Unterla- gen vollständig und Voraussetzungen gegeben ODER Durchführung des Parteiengehörs (Gelegenheit zur Stel- lungnahme für Parteien, wenn keine Bauverhandlung durchgeführt wird); g. Bewilligungsbescheid , wenn das Bauvorhaben zulässig ist h. BAUBEGINN ab Zustellung des Baubescheides zulässig (Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung) i. Baubeginnsmeldung, Bauvoll- endungsmeldung, Ersuchen um Benützungsbewilligung und damit Einleitung des Kollaudie- rungsverfahrens, wenn gem. TBO er- forderlich (Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude und Wohnanlagen); Dauer des Bewilligungs- verfahrens Nach 2 bis 3 Wochen ab Einreichung können Sie den Baubescheid in Händen halten und mit dem Bau beginnen, wenn bei Einreichung alle Voraussetzungen (insb. Flächenwidmung, Bebauungsplan, Eigentum, Teilung, bewilligter Bestand) vorliegen. Das Nichtvorliegen dieser Vo- raussetzungen stellt Abweisungsgründe dar und kann das Bauverfahren erheblich verzögern bzw. muss das Ansuchen ab- oder zurückgewiesen werden. Formularvorlagen finden Sie auf unserer Homepage! Für Fragen hinsichtlich der Abgrenzung von bewilligungs- und anzeigepflichtigen bzw. -freien Bauvorhaben und den Ab- lauf anderer nach der TBO durchzufüh- render Verfahren (ZB- Bauanzeige, Kol- laudierung, etc.) wenden Sie sich bitte direkt an das KMCO. Kontaktadresse: Dr. Alexandra Thaler-Gollmitzer Kommunal Management Center Osttirol Muchargasse 19, 9900 Lienz Tel: +43 660 123 11 38 @: office@kmco-osttirol.at https://www.kmco-osttirol.at/

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