GZ_Thurn_2020_08

Seite G EMEINDE Aus der Gemeindestube GR-Sitzung am 12. Mai 2020 Wichtige Beschlüsse des Gemeinderates (Auszüge aus den Protokollen) Jahresrechnung 2019 - Umlaufbeschluss Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Jahresrechnung 2019 vom Ge- meinderat im Zuge eines Umlaufbe- schlusses genehmigt und dem Bgm. als Rechnungsleger die Entlastung erteilt. Im ordentlichen Haushalt weist die Jahresrechnung folgende Daten auf: Einnahmevorschreibung € 2.179.177,30 Ausgabevorschreibung € 1.967.295,03 Rechnungsüberschuss € 211.882,27 Einnahmeabstattung € 2.322.767,41 Ausgabeabstattung € 2.127.254,12 Kassenbetrag € 195.513,29 + Einnahmerückstände € 24.128,73 Zwischensumme € 219.642,05 - Ausgaberückstände € 7.759,75 Jahresergebnis - Überschuss € 211.882,27 Im außerordentlichen Haushalt weist die Jahresrechnung folgende Daten auf: Einnahmevorschreibung € 120.599,91 Ausgabevorschreibung € 120.599,91 Jahresergebnis Abgang € 0,00 Einnahmeabstattung € 120.599,91 Ausgabeabstattung € 117.716,78 Kassen(fehl)betrag € 2.883,13 Einnahmerückstände € 0,00 Zwischensumme € 2.883,13 Ausgaberückstände € 2.883,13 Jahresergebnis - Abgang € 0,00 Abstimmungsergebnis: einstimmig Sanierung Katschäden auf der Zet- tersfeldstraße, Roaner- und Reiter- weg – Nachtragsbeschluss Der Gemeinderat beschließt, die Ge- räteleistungen und Materiallieferungen an die Fa. Dietrich (laut Jahresaus- schreibung 2020 durch die AGRAR Li- enz), die Personalleistungen sowie die Materiallieferungen für die Leitschie- nen an die AGRAR Lienz im Nachhin- ein zu vergeben. Abstimmungsergebnis: einstimmig Steuerung Kleinkraftwerk Thurn Unterstufe Aufgrund technischer Probleme in den vergangenen Jahren beschließt der Gemeinderat, die Lieferung und den Einbau einer neuen Steuerung an die Firma Bischofer zum Angebotspreis von € 26.662 (netto) zu vergeben. Weitere Zusatzarbeiten werden an die Firma Kurzthaler zum Angebotspreis von 4.570 € (netto) vergeben. Abstimmungsergebnis: einstimmig Festsetzung Hundesteuerverordnung Vom Gemeinderat wird folgende Hun- desteuerverordnung erlassen: Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Thurn vom 12. Mai 2020 über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 2 des Fi- nanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019 und des § 1Abs. 1 des Tiroler Hundesteuergesetzes, LGBl. Nr. 3/1980, zuletzt geändert durchLGBl.Nr.26/2017,wirdverordnet: § 1 Hundesteuer Die Gemeinde Thurn erhebt eine Hun- desteuer. § 2 Steuersätze, Steuerbefreiung (1) Die Hundesteuer beträgt für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund, der über drei Monate alt ist, pro Jahr 45 €, für jeden weiteren Hund 90 €. (2) Für Wachhunde und für Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Er- werbes gehalten werden, beträgt die Hundesteuer pro Jahr 45 €. (3) Für Assistenz- und Therapiehunde nach § 39a Bundesbehindertengesetz ist keine Hundesteuer zu entrichten. § 3 Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres. En- det die Hundehaltung unterjährig, so erlischt der Abgabenanspruch hin- sichtlich jener Kalendermonate, die dem Kalendermonat folgen, in dem die Hundehaltung geendet hat. Der Halter des Hundes hat für das Entstehen und Erlöschen der Abgabepflicht maßgeb- liche Umstände umgehend der Ge- meinde zu melden. § 4 Vorschreibung Die Vorschreibung der Hundesteuer erfolgt jeweils zum Ende des 2. Quar- tals jeden Jahres. § 5 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- vorstand bzw. der Betriebsinhaber. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamt- schuldner. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amts- tafel in Kraft. Abstimmungsergebnis: einstimmig Festsetzung Verordnung für Hundekotaufnahme Vom Gemeinderat wird folgende Ver- ordnung erlassen: Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Thurn vom 12. Mai 2020 über Pflichten der Hundehalter Aufgrund des § 18 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet: § 1 Hundekotaufnahme (1) Der Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit einem Hund bewegen, haben dafür zu sor- gen, dass das Gemeindegebiet, insbe- sondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen und Kinderspielplätze, nicht durch Hundekot verunreinigt wer- den. (2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreini- gungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß (Abs. 3) zu entsor- gen.

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