GZ_Thurn_2020_08

Seite 13 G EMEINDE Schwendmaterial ist zwar gesetzlich nicht explizit normiert, aus präventiven Gründen wird aber dringend ersucht, auch diese Feuer der Gemeinde und der Landeswarnzentrale zu melden. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass das Feuer bis zum endgültigen Erlö- schen durch eine körperlich und geis- tig geeignete Person beaufsichtigt wird. Damit sich ein Feuer nicht aus- breitet, ist das erforderliche Löschma- terial und Löschgerät in ausreichender Anzahl und Menge bereitzuhalten (z.B. Nasslöscher, Eimer mit Wasser). Die Brandstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer vollkommen erloschen ist bzw. gelöscht wurde. Konsequenzen bei Missachtung der rechtlichen Bestimmungen Übertretungen der forstrechtlichen Bestimmungen bezüglich des Abbren- nens von Astmaterial und sonstigen Pflanzenresten werden mit einer Ver- waltungsstrafe von bis zu 7.270 € be- straft. Übertretungen des Bundesluft- reinhaltegesetzes werden, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe be- droht ist, mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 3.630 € bestraft. Wesentlich gravierender als die Ver- waltungsstrafen wiegen jedoch allfäl- lige strafrechtliche Konsequenzen bei Gefährdung der körperlichen Sicher- heit von Menschen sowie jene Kosten, die möglicherweise auf einen Verursa- cher eines Waldbrandes zukommen. Bei nachgewiesener Verursachung eines Waldbrandes werden die Kosten der Brandbekämpfung, welche in den höheren Lagen immer mit Hubschrau- ber durchgeführt werden, auf den Verursacher abgewälzt. Besteht eine Haftpflichtversicherung, so übernimmt im besten Falle diese die Kosten. Un- ter bestimmten Umständen (z.B. Vor- satz) wird die Haftpflichtversicherung jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit die übernommenen Kosten wiederum auf den Verursacher abwälzen. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, ent- stehen bei Löschaktionen, die über mehrere Tage andauern, Kosten in der Höhe von mehreren 10.000 € bis weit über 100.000 €, die den wirtschaft- lichen Ruin eines Brandverursachers herbeiführen könnten. Nach der Feuerpolizeiordnung sind u.a. generell zu unterlassen: • das Aufstellen von Feuerstätten im Freien, wenn dadurch eine Brand- gefahr durch Flugbrand entstehen würde; • das Verbrennen von Sachen imFreien und das Absengen von Bodenflächen während der Nacht, bei starkem Wind, bei großer Trockenheit oder ohne ent- sprechende Überwachung und Nach- kontrollen; • das Wegwerfen von glimmenden Rückständen, die Ablage von Glut, heißer Asche und Schlacke, das Weg- werfen und Liegenlassen von Gläsern, Scherben und dergleichen an Stellen, an denen dadurch auf Grund der be- sonderen örtlichen Verhältnisse eine Brandgefahr entstehen würde. Zusammenfassend wird daher bei der beabsichtigten Anlage eines Feuers im Freien dringend ange- raten, die gesetzlichen Bestim- mungen des Forstgesetzes und des Bundesluftreinhaltegesetzes sowie die bestehenden Meldepflichten einzuhalten. Die Person, die das Feuer entzunden hat, ist auch für das vollständige Ablöschen verant- wortlich. Bei Verhältnissen, die das Ausbreiten eines Brandes begüns- tigen, insbesondere bei trockener Witterung oder bei windigen Ver- hältnissen, z.B. bei Föhn oder bei stärkerer Thermik, ist gänzlich vom Entzünden von Feuern in der freien Natur Abstand zu nehmen. DI Christian Schwaninger, Amt der Tiroler Landesregierung / Abteilung Waldschutz

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