GZ_Thurn_2020_08

Seite 12 G EMEINDE Feuer im Alm- und Waldbereich und Meldepflichten Im letzten Jahr waren tirolweit eine Reihe von Wald- und Wiesenbrände durch das Abbrennen von Schwendma- terial auf Almflächen bzw. Asthäufen im Wald zu verzeichnen. Die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen führt zu empfindlichen Verwaltungsstrafen, die teilweise enorm hohen Löschkosten können unter bestimmten Umständen sogar bis zum wirtschaftlichen Ruin des Verursachers von Waldbränden führen. Im Folgenden wer- den die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen und die Folgen der Missachtung dieser bzw. die möglichen Fol- gen für den Verursacher eines Waldbrandes erläutert, sowie das Meldeformular für alle Zweckfeuer vorgestellt. Rechtliche Bestimmungen im Wald ImWald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die dieAusbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe, ist gemäß Forstgesetz (BGBl. 440/1975 idgF) das Entzünden von Feuer durch unbefugte Personen und der unvor- sichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hierzu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzern oder Zigaretten. Befugte Personen sind die Grundei- gentümer, Forstorgane, Jagdschutz- organe und Forstarbeiter sowie Per- sonen, die eine schriftliche Erlaubnis des Waldeigentümers besitzen. Das Abbrennen von Pflanzen und Pflanzenresten ist nur zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Ge- fahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anlegen sol- cher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeit- punktes der Gemeinde zu melden. Die befugten Personen müssen mit größ- ter Vorsicht vorgehen, das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor dem Verlassen sorgfältig zu löschen. In Zeiten besonderer Brandgefahr kann die Behörde für gefährdete Ge- biete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verbieten. Auch ein Betretungsverbot kann behördlich ausgesprochen werden. Bei der Behandlung von Schlagabraum (Äste, Pflanzenreste) muss die Zielset- zung des Bundesluftreinhaltegesetzes (siehe unten) entsprechend beachtet werden. Äste und sonstige Pflanzenreste dürfen daher im Wald nur dann verbrannt werden, wenn sie nicht anders behandelt oder entsorgt werden können bzw. wenn sich im Astmaterial Forstschädlinge in ge- fahrdrohender Weise vermehren und die Schädlinge im speziellen Fall nur durch Verbrennen abgetötet werden können. Rechtliche Bestimmungen außerhalb des Waldes Die gesetzlichen Bestimmungen über das Verbrennen von Material außer- halb des Waldes in der freien Natur sind zuletzt im Jahr 2010 verschärft worden. Das Bundesluftreinhaltege- setz (BLRG), BGBl. I Nr. 77/2010, verpflichtet jedermann die Luft best- möglich rein zu halten. Das Verbren- nen von biogenen und nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen ist demnach grundsätzlich verboten. Alle Materialien müssen ganzjährig in die bestehende Infrastruktur für die sach- gerechte Behandlung und Verwertung (z.B. Sammelsysteme, Biotonne) ein- gebracht werden. Nur für wenigeAnlässe gibt es rechtlich normierte Ausnahmen, entweder di- rekt im BLRG oder in der zugehörigen Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 12/2011, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zu- gelassen wurden. Diese Ausnahmen betreffen: • Brauchtumsfeuer = punktuelles Verbrennen pflanzlicher Materialien im Rahmen von Brauchtumsveranstal- tungen; • pflanzliches Material auf Alm- und Weideflächen = punktuelles Verbren- nen in schwer zugänglichen alpinen Lagen von Schwendmaterial oder Äs- ten und Stöcken nach Lawinenabgän- gen, wenn anderweitige Entsorgung nicht möglich ist; • Bekämpfung Feuerbrand = punk- tuelles Verbrennen von Pflanzen und Pflanzenteilen, das zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit „Feuerbrand“ sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist; • das Räuchern im Obst- und Wein- gartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes; • sonstige Feuer im Freien , wie La- ger- und Grillfeuer, Abflammen zur Zerstörung von Schadorganismen oder Übungen bzw. Ausbildungen der Feuerwehr und des Bundesheeres. In den erläuternden Bemerkungen zum Bundesluftreinhaltegesetz wird u.a. sinngemäß ausgeführt: Nur in Ausnahmefällen ist das Ver- brennen in alpinen Lagen und auf Al- men erlaubt, nämlich nur dann, wenn die Lage schwer zugänglich ist. Als schwer zugänglich werden solche Lagen definiert, die sich weiter als 50 m von Schlepper- und Traktorbe- fahrbarem Gelände entfernt befinden bzw. auch Geländeteile, die näher als 50 m zu fahrbarem Gelände entfernt sind, wenn der Einsatz einer Seilwinde dort aus geländetechnischen Gründen nicht durchführbar ist. Ausschließlich bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen darf Schwendgut und Schadholz von Lawinen nur in tro- ckenem Zustand punktuell an einem Brandplatz (zur Schonung der Gras- narbe) verbrannt werden. In allen übrigen Fällen ist das Material abzutransportieren und gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten. Zeit und Ort von Zweckfeuern sind in den meisten Anlassfällen der Ge- meinde im Vorhinein zu melden. Die rechtlich normiertenBestimmungen zur Anmeldung bzw. Meldung von Feuer im Freien sind im Meldeformular , das bei den Gemeinden aufliegt, beschrie- ben. Die Meldung einiger Zweckfeuer im Freien und das Abbrennen von

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