GZ_Thurn_2020_08

Seite 11 G EMEINDE der Bergwacht und des Bergrettungs- dienstes im Rahmen eines bestim- mungsgemäßen Einsatzes. Die Gemeinde Thurn hat Spender mit Hundekotsammelsäcken und dazu- gehörige Abfallbehälter an folgenden Orten im Gemeindegebiet aufgestellt: - Ortsteil Dorf, unterhalb der Kirche bei der Anschlagtafel, - Ortsteil Zauche, Anschlagtafel bei der Zauchenmühle, - Ortsteil Oberdorf, Anschlagtafel beim Kammerlander, - Ortsteil Prappernitze, Brücke bei der Abzweigung Roanerweg. Gesetzliche Änderungen für das Halten von Hunden Die Tiroler Landesregierung hat im De- zember 2019 das Landespolizeigesetz geändert. Mit der gegenständlichen Novelle sind Maßnahmen zur Reduzie- rung einer Gefährdung von Menschen und Tieren im Zusammenhang mit der Haltung von Hunden vorgesehen. Nunmehr gilt an öffentlichen Orten in- nerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang. In der Gemeinde Thurn ist eine Verordnung mit ausgewiesenen Hundefreilaufzo- nen derzeit nicht in Kraft. Gesetzlich sind nun folgende Maßnahmen geregelt: • Hunde sind an öffentlichen Orten in- nerhalb geschlossener Ortschaften an der Leine oder mit Maulkorb zu füh- ren. • Hunde sind an öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, de- zidiert angeführt sind öffentliche Ver- kehrsmittel, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen und Spielanlagen, an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen zu füh- ren. Der Maulkorb hat den tierschutz- rechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. • Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assi- stenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt wer- den. • Dem Halter eines als auffällig beur- teilten Hundes können künftig neben dem Leinen- und/oder Maulkorbzwang weitere geeignete Maßnahmen vor- geschrieben werden. Dabei sind ins- besondere Hundeschulungen und tierärztliche Untersuchungen anzufüh- ren, zumal aus fachlicher Sicht Hunde vielfach als Folge von körperlichen Be- schwerden (insbesondere Schmerzen) auffällig werden. • Der Begriff der geschlossenen Ort- schaft wird in der Tiroler Bauordnung 2018 und im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 definiert und umfasst im Wesent- lichen das bewohnte Gebiet einer Ge- meinde. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Park- und Sportanlagen sowie unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft umgeben sind. • Völlig neu ist, dass für Personen, die erstmals einen Hund halten („Hunde- Neueinsteiger“), die Absolvierung einer verpflichtenden theoretischen Ausbildung zur Hundehaltung ein- geführt wurde. Der Nachweis über eine entsprechende Ausbildung ist der Behörde bei der erstmaligen Anmel- dung eines Hundes vorzulegen. Sinn und Zweck dieses Kurses soll es sein, neue Hundebesitzer auf die mit der Hundehaltung verbundenen Aufga- ben und Pflichten hinzuweisen. Darü- ber hinaus soll diese Ausbildung auch Hinweise im Hinblick auf die gewählte Hunderasse geben. Seelsorgeraum Lienz Nord Pfarre Lienz-St. Andrä mit den Seelsorgestellen Thurn und Peggetz, Pfarre Grafendorf Seelsorgestelle Thurn Vikar Stefan Bodner Tel. 0676 87307890 Dekan Dr. Franz Troyer Tel. 04852 62160 franz.troyer@dibk.at Pfarrsekretariat St. Andrä Tel. 04852 62160 stadtpfarre.lienz@gmx.at Pastoralassistent Mag. Georg Webhofer Tel. 0676 87307857 georg.webhofer@dibk.at

RkJQdWJsaXNoZXIy MTUxMzQ3