GZ_Thurn_2020_08

Seite 10 G EMEINDE Darlehensaufnahme zur Teilfinan- zierung Erweiterung WVA Thurn Der Gemeinderat beschließt folgende Darlehensaufnahme zur Teilfinanzie- rung Erweiterung WVA für das Jahr 2020: Kreditinstitut: Wasserleitungsfonds Darlehenssumme: 150.000 € Zuzählungszeitraum: während der Bauphase im Jahr 2020 Laufzeit: 10 Jahre Zinssatz: 0,5 % Kontospesen: 4,38 €/Abschluss Tilgungsbeginn: 01.06.2021 in Halb- jahresraten (jeweils 01.06. u. 01.12.) Abstimmungsergebnis: einstimmig Altstoffsammelzentrum der Stadtgemeinde Lienz Die Stadtgemeinde Lienz errichtet ne- ben dem Kompostierwerk in der Peg- getz ein neues ASZ und bietet den Öffnungszeiten des Gemeindeamtes Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.15 Uhr Amtsstunden: Montag bis Donnerstag von 07.00 bis 12.45 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr Freitag von 07.15 bis 12.15 Uhr Sprechstunden Bürgermeister: täglich nach telefonischer Verein- barung sowie Freitag von 07.30 bis 09.30 Uhr Kanzleistunden Waldaufseher: Montag von 08.00 bis 10.00 Uhr Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde Thurn hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2020 eine Verordnung zur Einhe- bung der Hundesteuer beschlossen. Die Verordnung ist mit 29. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen. Dazu möchten wir wie folgt informieren: Steuersätze, Steuerbefreiung Die Hundesteuer beträgt für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund, der über drei Monate alt ist, pro Jahr 45 € und für jeden weiteren Hund 90 €. Für Wachhunde und für Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Er- werbes gehalten werden, beträgt die Hundesteuer pro Jahr 45 €. Für Assistenz- und Therapiehunde nach § 39a Bundesbehindertengesetz ist keine Hundesteuer zu entrichten. Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres. En- det die Hundehaltung unterjährig, so erlischt der Abgabenanspruch hin- sichtlich jener Kalendermonate, die dem Kalendermonat folgen, in dem die Hundehaltung geendet hat. Der Halter des Hundes hat für das Entstehen und Information zur Hundesteuer • Pflichten der Hundehalter • gesetzliche Änderungen für das Halten von Hunden Erlöschen der Abgabepflicht maßgeb- liche Umstände umgehend der Ge- meinde zu melden. Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- vorstand bzw. der Betriebsinhaber. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamt- schuldner. Die Hundehalter in der Gemeinde, die ihren Hund noch nicht ange- meldet haben, werden nun höflich ersucht, diesen beim Gemeindeamt Thurn anzumelden. Dazu werden fol- gende Informationen bzw. Dokumente benötigt: - Rufname des Hundes - Geschlecht - Geburtsdatum bzw. Alter - Rasse - Farbe - Chip- oder Tätowierungs- nummer und der dafür entsprechende Nachweis - Nachweis der Versiche- rungspolizze (Haushaltsversicherung in Kopie, wo der Hund entsprechend inkludiert ist). - Bei Ersthundehaltung: Nachweis über durchgeführte Ausbil- dung (Sachkundenachweis gem. § 6, Abs. 9 Landespolizeigesetz Pflichten der Hundehalter Weiters hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12. Mai 2020 eine Verord- nung über die Pflichten der Hundehal- ter beschlossen. Diese Verordnung ist auch mit 29. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen. Dazu wird wie folgt infor- miert: Der Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit einem Hund bewegen, haben dafür zu sor- gen, dass das Gemeindegebiet, ins- besondere landw. Flächen, Grünanla- gen und Kinderspielplätze, nicht durch Hundekot verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunrei- nigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hunde- kot in einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesam- melt und im Anschluss daran in dafür vorgesehene Abfallbehälter oder in die Hausmülltonne bzw. in den Haushalts- müllsack entsorgt wird. Diese Verordnung gilt nicht für Dienst- hunde öffentlicher Dienststellen, Sani- tätshunde, Hirtenhunde sowie Hunde Umlandgemeinden an, sich an diesem Projekt zu beteiligen. Der Gemeinderat beschließt, sich derzeit nicht am Projekt der Stadtge- meinde Lienz zu beteiligen. Abstimmungsergebnis: einstimmig Personalangelegenheiten Der Gemeinderat beschließt, die Stelle eines Waldaufsehers auszuschreiben: Ausschreibung der Arbeitsstelle mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 2021 (Be- ginn des Ausbildungslehrganges) bzw. mit 4. April 2022 (bei Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung als Wal- daufseher/in oder Forstwart/in). Beschäftigungsausmaß: 20 Wochen- stunden, das sind 50 % der Vollbe- schäftigung. Ende der Bewerbungsfrist: 14.08.2020 Abstimmungsergebnis: einstimmig

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