GZ_Doelsach_2020_08

Seite 24 Dölsacher Dorfzeitung August 2020 Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, idgF. mit dem Sitz in 9991 DÖLSACH – St.-Mar- tin-Straße 12. 2. Aufgabe des Kindergartens Der Kindergarten hat die Aufgabe, die häusliche Er- ziehung und Betreuung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen. Er hat hierbei durch eine der jewei- ligen Entwicklungsstufe der Kinder angemessene Er- ziehung und Förderung der Begabung, insbesondere durch die erzieherische Wirkung, die die Gemein- schaft Gleichaltriger ausübt, und durch ausreichen- des und geeignetes Spielen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung der Kinder bis zum Be- such einer Schule zu fördern sowie zur Entwicklung des sittlichen und des religiösen Empfindens der Kinder und ihres Gemeinschaftssinnes beizutragen. 3. Aufnahmebedingungen a) Der Kindergarten ist ohne Unterschied der Ge- burt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder nach Maßgabe nachstehender Be- stimmungen allgemein zugänglich. b) Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig. Für Kinder, die am 1. September vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden besteht eine Besuchspflicht gemäß § 26 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreu- ungsgesetzes. c) Für die Aufnahme in den Kindergarten ist die Anmeldung des Kindes durch die Erziehungs- berechtigten erforderlich. Der Anmeldung eines behinderten Kindes ist je nach Art der Behinde- rung ein psychologisches oder ein fachärztliches Gutachten zur Frage der Betreuungsform des Kindes im Kindergarten anzuschließen. d) Es besteht die Möglichkeit des Kindergartenver- suches durch Inklusion. e) Die Verpflichtung zur Aufnahme von Kindern in den Kindergarten bezieht sich nur auf Kinder, die in Dölsach ihren ordentlichen Wohnsitz haben und am 1. September vor Beginn des Kin- dergartenjahres ihr drittes Lebensjahr vollendet haben. 4. Für den täglichen Kindergartenbesuch sind mit- zubringen a) geschlossene Hausschuhe b) Turnsachen c) Jausentasche mit genauer Kennzeichnung (Vor- und Zuname) d) gesunde Jause 5. Besuchszeit a) Der Kindergarten kann von Montag bis Freitag besucht werden. Die Öffnungszeiten werden im Rahmen des ersten Elternabends festgelegt. b) Die Kinder sollen am Vormittag spätestens bis 8.30 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 11.30 Uhr vom Kindergarten ab- geholt werden. Für Kinder, die am 1. September vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr fünf- tes Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, besteht eine Besuchs- pflicht im Ausmaß von 20 Stunden an mindes- tens vier Werktagen pro Woche. 6. Abmeldung Die Abmeldung des Kindes vom Besuch des Kin- dergartens hat bei der Kindergartenleitung zu er- folgen und ist nur zum ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich. 7. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechti- gen a) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kindergar- tens ist in geeigneter Weise mit den Erziehungs- berechtigten zusammenzuarbeiten. b) Es sind mindestens zweimal im Kindergarten- jahr Elternversammlungen durchzuführen. Die erste Elternversammlung hat innerhalb der ersten sechs Wochen des Kindergartenjahres stattzufinden. Die Elternversammlung ist den Erziehungsberechtigten mindestens zwei Wo- chen vorher in geeigneter Weise anzukündigen. 8. Pflichten der Erziehungsberechtigten a) Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sor- gen, dass die Kinder den Kindergarten körper- lich gepflegt sowie ausreichend und zweck- mäßig gekleidet besuchen und dass die Besuchs- zeit eingehalten wird. b) Die Kinder sind von den Erziehungsberechtig- ten oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Die Aufsichtspflicht im Kindergar- ten beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten übergeben werden. c) Die Erziehungsberechtigten haben die Kinder- gartenleitung von erkannten Infektionskrankhei- ten des Kindes oder der mit ihm im selben Haus- halt lebenden Personen unverzüglich zu verstän-

RkJQdWJsaXNoZXIy MTUxMzQ3