GZ_Virgen_2020_07

16 Gemeinde Virger Zeitung wichtiges und wissenswertes heizkostenzuschuss Ab sofort kann wieder der Antrag auf den Heizkostenzuschuss des Landes Tirol für die Heizperiode 2020/2021 gestellt werden. Der einmalige Zuschuss wurde mit 250,00 € pro Haushalt festgesetzt. Zur teilweisen Abdeckung der durch die verordneten Maßnah- men im Rahmen der Corona-Pan- demie im Frühjahr 2020 angefalle- nen Mehrkosten wird zusätzlich ein Covid-Energiekostenzuschuss in der Höhe von einmalig 100,00 € pro Haushalt gewährt. Um die Gewährung eines Heiz- kostenzuschusses kann zwischen 1. Juli und 30. November 2020 im Gemeindeamt (Konrad Großler- cher) angesucht werden. Für die Gewährung gelten fol- gende Netto-Einkommensgrenzen: 950,00 € pro Monat für allein- stehende Personen 1.500,00 € pro Monat für Ehe- paare und Lebensgemeinschaf- ten 240,00 € pro Monat zusätzlich für das erste und zweite und 170,00 € für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt leben- de unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbei- hilfe 520,00 € pro Monat für die erste weitere erwachsene Per- son im Haushalt 350,00 € pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt Bei der Ermittlung des monat- lichen Einkommens werden alle Einkünfte, die den im gemeinsa- men Haushalt lebenden / gemelde- ten Personen zufließen, berücksich- tigt. Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonder- zahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (z. B. Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensions- vorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen. ertrinkungsunfällen vorbeugen Mit den Sommermonaten beginnt nun auch die Zeit der Bade- und Er- trinkungsunfälle. Gerade für Kinder unter fünf Jahren ist die Gefahr sehr hoch. Im Gegensatz zu Erwachsenen ertrinken Kinder oft unbemerkt: sie schreien und strampeln nicht, sie er- trinken schnell und lautlos! Das KFV (Kuratorium für Verkehrssi- cherheit) appelliert an Erwachsene, unbedingt Planschbecken oder Swimmingpools zu sichern! Lassen Sie Ihre Kinder NIE in der Nähe von Wasser unbeaufsichtigt! Wasser- spielzeuge wie aufblasbare Tiere, Schwimmreifen und Luftmatratzen sind keine Schwimmhilfen – sie schützen nicht vor dem Ertrinken! gen / Ausbildungen der Feuer- wehr und des Bundesheeres. Zeit und Ort von Zweckfeuern sind in den meisten Anlassfällen der Gemeinde im Vorhinein zu melden. Die rechtlich normierten Bestimmungen zur Anmeldung bzw. Meldung von Feuer im Freien sind im Meldeformular , das bei der Gemeinde aufliegt, beschrie- ben. Die Meldung einiger Zweck- feuer im Freien und das Abbren- nen von Schwendmaterial ist zwar gesetzlich nicht explizit normiert, aus präventiven Gründen wird aber dringend ersucht, auch diese Feuer der Gemeinde und der Lan- deswarnzentrale zu melden. Zusammenfassend wird daher bei der beabsichtigten Anlage eines Feuers im Freien dringend ange- raten, die gesetzlichen Bestim- mungen des Forstgesetzes und des Bundesluftreinhaltegesetzes sowie die bestehenden Meldepflichten einzuhalten. Die Person, welche das Feuer entzündet hat, ist auch für das vollständige Ablöschen verantwortlich. Bei Verhältnissen, die das Ausbreiten eines Brandes begünstigen, insbesondere bei tro- ckener Witterung oder bei windi- gen Verhältnissen z.B. bei Föhn oder bei stärkerer Thermik, ist gänzlich vom Entzünden von Feu- ern in der freien Natur Abstand zu nehmen. Quellfassung in der Mullitz. Quellwasserqualität In unsere Gemeinde sind wir in der glücklichen Lage, über ausrei- chend Quellwasser in bester Quali- tät zu verfügen. Wir können unser Wasser ohne aufzubereiten gleich als Trinkwasser verwenden. Damit dies weiterhin so bleibt, appellieren wir an alle, unsere Bäche, Quellen und Quelleinzugsgebiete auch wei- terhin frei von Verschmutzungen, Unrat und Abfällen zu halten.

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