GZ_Virgen_2020_07

15 Gemeinde Virger Zeitung zeitig eine separate Mitteilung mit den Öffnungszeiten des Lagerplat- zes. feuer im alm- und waldbereich Im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe, ist das Entzün- den von Feuer durch unbefugte Per- sonen und der unvorsichtige Um- gang mit feuergefährlichen Gegen- ständen verboten. Hierzu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzer oder Zigaretten. Befugte Personen sind die Grund- eigentümer, Forstorgane, Jagd- schutzorgane und Forstarbeiter sowie Personen, die eine schrift- liche Erlaubnis des Waldeigen- tümers besitzen. Das beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu mel- den. Äste und sonstige Pflanzenreste dürfen daher im Wald nur dann verbrannt werden, wenn sie nicht anders behandelt oder entsorgt werden können bzw. wenn sich im Astmaterial Forstschädlinge in gefahrdrohender Weise vermeh- ren und die Schädlinge im speziel- len Fall nur mittels Verbrennen abgetötet werden können. Rechtliche Bestimmungen außer- halb des Waldes: Die gesetzlichen Bestimmungen über das Verbrennen von Material – außerhalb des Waldes – in der freien Natur sind zuletzt im Jahr 2010 verschärft worden. Das Ver- brennen von (biogenen und nicht biogenen) Materialien außerhalb von Anlagen ist demnach grundsätz- lich verboten. Nur für wenige An- lässe gibt es rechtlich normierte Ausnahmen, diese sind wie folgt: • Brauchtumsfeuer = punktuelles Verbrennen pflanzlicher Mate- rialien im Rahmen von Brauch- tumsveranstaltungen • Pflanzliches Material auf Alm- und Weideflächen = punktuel- les Verbrennen in schwer zugäng- lichen alpinen Lagen von Schwendmaterial, oder Äste, Stö- cke nach Lawinenabgängen das nicht anderweitig entsorgt wer- den kann, • Bekämpfung Feuerbrand = punktuelles Verbrennen von Pflanzen und Pflanzenteilen, das zur Bekämpfung der Pflanzen- krankheit „Feuerbrand“ sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforder- lich ist, •das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maß- nahme des Frostschutzes, • sonstige Feuer im Freien , wie Lager-und Grillfeuer oder Ab- flammen zur Zerstörung von Schadorganismen oder Übun- großer andrang bei der siloballenfoliensammlung im recyclinghof. häckseldienst beim strauchschnittplatz. das verbrennen von biogenen Ma- terialien außerhalb von anlagen ist grundsätzlich verboten.

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