GZ_Virgen_2020_07

Änderungen der bauordnung Mit 1. Juni wurden sowohl die Ti- roler Bauordnung als auch die technischen Bauvorschriften abge- ändert, hier die für Bauwerber we- sentlichen Änderungen: 1. Jetzt können nicht nur Zelte im Zuge einer Veranstaltungsmeldung genehmigt werden, sondern auch sonstige bauliche Anlagen wie Container, Kassenhäuschen, Schießbuden udgl., soweit sie un- mittelbar mit der betreffenden Ver- anstaltung zusammenhängen. 2. Bei der Renovierung von Gebäu- den ist man häufig, auch wenn man z. B. nur beim Vollwärmeschutz nachbessern wollte, in eine sog. „größere Renovierung“ hineingefal- len, die den Charakter einer „Alles oder Nichts“-Regelung hatte. So ist in der Vergangenheit aus einer sinn- vollen überschaubaren Maßnahme eine ungewollt große Maßnahme geworden, die viele Leute dann ab- geschreckt hat. Neu ist, dass die ge- plante Sanierungsmaßnahme in der Beurteilung zusätzlich in Relation zum geschätzten Wert des Gebäu- des gesetzt wird, und bei einer Quote von weniger als 25 % ohne größere bürokratische Hürden um- gesetzt werden kann (z. B. braucht es keinen Energieausweis). 3. Wärmepumpen werden unab- hängig ihrer Jahresarbeitszahl gene- rell als hocheffizientes alternatives System angesehen. 4. Bienenhäuser und Bienenstände für mehr als zehn Bienenstöcke waren schon baurechtlich abzuhan- deln, dürfen jetzt aber innerhalb der normalen Mindestabstände (3 bzw. 4 m) zu Nachbargrenzen aufgestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Anpassung an das neue Tiroler Bienenwirtschaftsge- setz, das seit Jän. 2020 gültig ist. 5. Verschärft wurde erstmalig, dass die Höhe von begehbaren Dächern generell mit 2,80 m (im Gewerbe- und Industriegebiet auf 3,50 m) mittlere Wandhöhe beschränkt ist. Zwischen 1,5 m und den 2,80 m mittlere Höhe braucht es wie ge- habt eine Zustimmung des betrof- fenen Nachbarn. 6. Eine gleichartige Beschränkung wie zuvor gilt verschärft auch für Überdachungen von Terrassen. 7. Eine Alternativenprüfung beim Heizsystem ist nicht nur bei Neu- bauten, sondern neu auch bei grö- ßeren Renovierungen und Aus- baumaßnahmen notwendig. 8. Ein Bauansuchen wäre abzuwei- sen, wenn nach Durchführung der Alternativenprüfung ein hocheffi- zientes alternatives System sowohl technisch und rechtlich realisierbar ist, ökologisch günstiger und wirt- schaftlich nicht schlechter ist – als z. B. die bestehende Ölheizung. 9. Verpflichtende Einführung der neuen OIB-Richtlinien Ausgabe April 2019. verkehrsmaßnahmen Die Gemeinde Virgen hat zur Hebung der Verkehrssicherheit eine eigene Geschwindigkeitsan- zeige angeschafft, die bereits an mehreren Standorten zum Einsatz das bauamt informiert BÜRGERSERVICE 12 Gemeinde Virger Zeitung tiroler bauordnung und technische bauvorschriften wurden mit 1. Juni geändert. die mobile tempoanzeige hält die autofahrer zum einhalten der geschwin- digkeit an.

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