GZ_Gaimberg_2020_07

11 1 Die Sonnseiten Nummer 60 - August 2018 Gemeinde Nu mer 66 - Juli 20 Zu unterscheiden sind gemäß § 28 TBO 2018 bewilli- gungs- oder anzeigepflichtige Bauvorhaben und solche, die weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sind. Im Folgenden wird nur auf das Bewilligungsverfahren ein- gegangen, da dieses am häu- figsten durchgeführt wird. Bewi l l i gung sp f l i ch t i ge Maßnahmen gem. § 28 Abs. 1 TBO 2018 sind: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudetei- len, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden; c) die Änderung des Verwen- dungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Ge- bäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumord- nungsrechtlichen Vorschrif- ten von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudetei- len, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestim- mung hervorgehenden Ver- wendungszweck auszugehen; d) die Verwendung von bis- her anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwen- dung von im Freiland gelege- nen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsit- zes; e) die Errichtung und die Än- derung von sonstigen bauli- chen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich be- rührt werden. Voraussetzungen für das Bauverfahren Um eine rasche Verfahrens- abwicklung zu gewährleisten, sollten vor Einreichung des Bauansuchens folgende Vor- aussetzungen vorliegen: - das grundbücherliche Eigentum oder eine Zu- stimmungserklärung des Eigentümers (bei unbebau- ten Bauplätzen muss diese grundverkehrsrechtlich ge- nehmigt sein!); - eine dem Bauvorhaben ent- sprechende rechtskräftige und einheitliche Flächen- widmung für das gegen- ständliche Grundstück (Aus- nahmen für Sonderflächen); - ein Bebauungsplan soll- te bei Einreichung bereits rechtskräftig sein; - allfällige Grundstückstei- lungen oder -zusammenle- gungen sollten bereits grund- bücherlich durchgeführt sein; - ein Baugrundstück muss eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öf- fentlichen Verkehrsfläche (Gemeindestraße oder Servi- tutsweg) aufweisen. - der tatsächliche Bestand auf dem Grundstück sollte bereits vorliegenden Bewilligungen bzw. Bauanzeigen entspre- chen oder muss nachträglich (gegebenenfalls zugleich mit dem gegenständlichen Bauansuchen) einer Geneh- migung zugeführt werden. Ablauf des Bewilligungs- verfahrens 1. Prüfung des Bauvorhabens gemäß Checkliste durch Pla- ner/Bauwerber (siehe Home- page); 2. Einreichung Bauansuchen bei Gemeinde (Baubeschrei- bung, Lagepläne, Einreich- pläne, Anrainerverzeichnis); 3. Vorprüfung des Ansu- chens durch Baubehörde/ Vorbegutachtung durch hoch- bautechnischen Amtssach- verständigen; 4. Erforderlichenfalls Ver- besserungsauftrag ; 5. Einholung sonstiger erfor- derlicher Stellungnahmen (Brandschutz, Bundesdenk- malamt, Verkehrstechnik, Wildbach- und Lawinenver- bauung etc.); 6. Bauverhandlung, wenn Unterlagen vollständig und Voraussetzungen gegeben sind oder Durchführung des Parteiengehörs (Gelegenheit zur Stellungnahme für Partei- en, wenn keine Bauverhand- lung durchgeführt wird); 7. Bewilligungsbescheid , wenn das Bauvorhaben zuläs- sig ist; 8. Baubeginn ab Zustellung des Baubescheides zulässig (Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung); 9. Baubeginnsmeldung, Bauvollendungsmeldung, Ersuchen um Benützungs- bewilligung und damit Ein- leitung des Kollaudierungs- verfahrens, wenn gem. TBO erforderlich (Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude und Wohnanlagen); Dauer des Bewilligungsver- fahrens Nach zwei bis drei Wochen ab Einreichung können Sie den Baubescheid in Hän- den halten und mit dem Bau beginnen, wenn bei Einrei- chung alle Voraussetzungen (insbesondere Flächenwid- mungplan, Bebauungsplan, Eigentum, Teilung, bewillig- ter Bestand) vorliegen. Das Nichtvorliegen dieser Vor- aussetzungen stellt Abwei- sungsgründe dar und kann das Bauverfahren erheblich verzögern bzw. muss das Ansuchen ab- oder zurückge- wiesen werden. Formularvorlagen finden Sie auf unserer Homepage www.kmco-osttirol.at/ . Für Fragen hinsichtlich der Abgrenzung von bewilli- gungs- und anzeigepflichti- gen bzw. nicht bewilligungs- pflichtigen Bauvorhaben und den Ablauf anderer, nach der TBO durchzuführender Ver- fahren (z. B. Bauanzeige, Kollaudierung etc.), wenden Sie sich bitte direkt an das KMCO. In den nächsten Ausgaben der Gemeindezeitung werden wir Informationen bzw. Vorge- hensweisen betreffend Bau- anzeige, Herstellungsauftrag, Kollaudierung, Abbruch usw. veröffentlichen. Dr. Alexandra Thaler- Gollmitzer Der Weg zur Baubewilligung Dr. Alexandra Thaler-Gollmitzer Muchargasse 19, 9900 Lienz Tel: +43 660 123 11 38 office@kmco-osttirol.at www.kmco-osttirol.at/

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