GZ_Thurn_2020_04

Seite G EMEINDE GR-Sitzung am 18. Dezember 2019 Erlassung eines Bebauungsplanes in der Oberzauche Im Bereich der Gp. 358/1, KG Thurn, ist eine Baulanderweiterung mit sechs Grundparzellen geplant. Damit die Grundteilung durchgeführt werden kann, muss zuerst der Bebauungsplan erlassen werden. Im Raumordnungs- konzept der Gemeinde Thurn ist der Bereich der Gp. 358/1 für eine zukünf- tige Neuwidmung mit dem Stempel z0 vorgesehen. Eine Bebauungsstudie für die Erschließung dieses Teilberei- ches liegt ebenfalls vor. Beschluss des Gemeinderates, die Erlassung eines Bebauungsplanes für die Gp. 358/1, KG. Thurn, nach dem Planungsentwurf von Raumplaner Dr. Thomas Kranebitter zu genehmigen. Abstimmungsergebnis: einstimmig Flächenwidmungsplanänderung in der Oberzauche Der Gemeinderat hat mit Grundbesit- zer Herrn Michael Huber bereits im ver- gangenen Jahr einen Raumordnungs- vertrag für eine zukünftige Baulander- weiterung in diesem Planungsbereich abgeschlossen. Der Abschluss eines Raumordnungsvertrages ist lt. Auflage des Tiroler Raumordnungsgesetzes Bedingung für eine durchzuführende Widmung. Nun ist geplant, in diesem Bereich für drei Grundparzellen eine Baulandwid- mung durchzuführen. Dem Gemein- derat liegen bei der Beschlussfassung auch die Entwürfe von drei Kaufverträ- gen, abgeschlossen zwischen Grund- eigentümer Michael Huber und den zukünftigen Bauwerbern, vor. Dazu fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Änderung des Flächenwidmungs- planes im Bereich der Gp. 358/1, KG Thurn, von derzeit „Freiland“ in künf- tig „Wohngebiet“ bzw. in künftig „Ge- mischtes Wohngebiet“ entsprechend den Ausführungen des eFWP. Abstimmungsergebnis: einstimmig Aufhebung eines Bebauungsplanes im Bereich Weberlefeld – GR-Beschluss vom 10.07.2001 Beim vorliegenden allgemeinen Be- bauungsplan werden verschiedene Anforderungen nicht mehr erfüllt, u.a. die Geschoßflächendichte. Der Gemeinderat hat nun die Möglich- keiten, die Anforderungen an das ak- tuelle Raumordnungsgesetz nachzu- ziehen oder den allg. Bebauungsplan aufzuheben. Beschluss des Gemeinderates, den am 10. Juli 2001 beschlossenen all- gemeinen Bebauungsplan für den Bereich der Gpn. 895, 68, 69, 68/11, 68/12, 68/13, 68/14 und 68/15, KG. Thurn, aufzuheben. Abstimmungsergebnis: einstimmig Festsetzung des Jahresvoran- schlages für das Jahr 2020 und des Mittelfristplanes für die Jahre 2021 bis 2024 Beschluss des Gemeinderates, den Jahresvoranschlag für das Jahr 2020 sowie den mittelfristigen Finanzplan für die Jahre 2021 bis 2024 wie folgt zu beschließen: Ergebnishaushalt Summe Erträge 1.591.400 € Summe Aufwendungen 1.789.800 € Saldo/Nettoergebnis -198.400 € Summe Haushaltsrücklagen 7.500 € Nettoergebnis nach Zuweisung / Entn. Haushaltsrücklagen -190.900 € Finanzierungshaushalt Summe Einzahlungen operative Gebarung 1.550.700 € Summe Auszahlungen operative Gebarung 1.393.600 € Saldo Geldfluss aus der operativen Gebarung 157.100 € Summe Einzahlungen investive Gebarung 0 € Summe Auszahlung investive Gebarung 507.900 € Saldo Geldfluss aus der investiven Gebarung -507.900 € Saldo/ Nettofinanzierungssaldo -350.800 € Summe Einzahlungen Finanzierungstätigkeit 150.000 € Summe Auszahlungen Finanzierungstätigkeit 54.000 € Saldo Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit 96.000 € Saldo Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung -254.800 € Der negative Geldfluss aus der vor- anschlagswirksamen Gebarung im Fi- nanzierungshaushalt (Anlage 1 b VRV 2015 – Saldo 5) in Höhe von 254.800 € soll wie folgt abgedeckt werden: - 190.000 € als kalkulierter Rech- nungsüberschuss aus dem HH-Jahr 2019 - 64.800 € durch diverse Einspa- rungen, Mehreinnahmen und Nicht- ausgaben während des Haushalts- jahres 2020 Abstimmungsergebnis: einstimmig Festsetzung des Unterschieds- betrages bei Abweichungen von den Ansätzen des Voranschlages gem. § 106, Abs. 1, TGO 2001 in der Jahresrechnung Beschluss des Gemeinderates, Abwei- chungen von den Ansätzen des Vor- anschlages in der Jahresrechnung ab einem Betrag von 10.000 € schriftlich zu begründen. Abstimmungsergebnis: einstimmig Ansuchen um Baukostenzuschuss Beschluss des Gemeinderates, das Ansuchen um die Gewährung eines Baukostenzuschusses an Frau Vero- nika Tschapeller abzulehnen. Beschluss des Gemeinderates, dem Ansuchen von Frau Stefanie Pacher zuzustimmen und 40 % der bereits be- zahlten Erschließungskosten als Bau- kostenzuschuss rückzuzahlen. Abstimmungsergebnis: einstimmig Verordnung der Waldumlage und Festlegung des Umlagesatzes für die Erhebung der Waldumlage für das Jahr 2020 Die Tiroler Landesregierung hat nach § 10 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung landesweit einheitliche Hektarsätze festzulegen. Die Hektarsätze haben in Summe annähernd 33 % der im lan- desweiten Durchschnitt mit der Wahr- nehmung der Aufgaben der Gemein- dewaldaufseher nach § 6 jährlich ver- bundenen Kosten, bezogen auf einen Hektar Waldfläche, zu entsprechen. Da sich das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Waldaufseher ge- genüber dem der vorangegangenen Festlegung um mehr als 5 % verän- dert hat, hat die Landesregierung am 4. Dezember 2019 eine neue Verord- nung beschlossen. Damit die Gemeinde die neuen Sätze für das Jahr 2020 vorschreiben kann, muss der Gemeinderat dazu eine neue Verordnung erlassen. Dazu hat der Gemeinderat folgende Verordnung erlassen:

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