GZ_Thurn_2020_04

Seite 13 G EMEINDE Gesetzliche Änderungen für das Halten von Hunden Die Tiroler Landesregierung hat im Dezember 2019 das Landespoli- zeigesetz geändert. Mit der gegen- ständlichen Novelle sind Maßnah- men zur Reduzierung einer Gefähr- dung von Menschen und Tieren im Zusammenhang mit der Haltung von Hunden vorgesehen. Nach den bisher geltenden Bestim- mungen konnten Gemeinden einen Leinen- und/oder Maulkorbzwang für bestimmte Gemeindegebiete verord- nen. In der Gemeinde Thurn wurde bisher keine solche Verordnung erlas- sen. Nunmehr gilt an öffentlichen Orten in- nerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang. In der Gemeinde Thurn ist eine Verordnung mit ausgewiesenen Hundefreilaufzo- nen derzeit nicht in Kraft. Gesetzlich sind nun folgende Maßnahmen geregelt: • Hunde sind an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. • Hunde sind an öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, de- zidiert angeführt sind öffentliche Ver- kehrsmittel, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen und Spielanlagen, an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen zu füh- ren. Der Maulkorb hat den tierschutz- rechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. • Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assi- stenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwe- cken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden. • Dem Halter eines als auffällig beur- teilten Hundes können künftig neben dem Leinen- und/oder Maulkorb- zwang weitere geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden. Dabei sind insbesondere Hundeschulungen und tierärztliche Untersuchungen anzufüh- ren, zumal aus fachlicher Sicht Hunde vielfach als Folge von körperlichen Beschwerden (insbesondere Schmer- zen) auffällig werden. • Der Begriff der geschlossenen Ort- schaft wird in der Tiroler Bauordnung 2018 und im Tiroler Naturschutzge- setz 2005 definiert und umfasst im Wesentlichen das bewohnte Gebiet einer Gemeinde. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Park- u. Sportanlagen sowie unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft umge- ben sind. Die oben genannten Gesetzesände- rungen sind bereits in Kraft getre- ten! Völlig neu ist, dass für Personen, die erstmals einen Hund halten („Hunde- Neueinsteiger“), die Absolvierung einer verpflichtenden theoretischen Ausbildung zur Hundehaltung einge- führt wurde. Der Nachweis über eine entsprechende Ausbildung ist der Be- hörde bei der erstmaligen Anmeldung eines Hundes vorzulegen. Sinn und Zweck dieses Kurses soll es sein, neue Hundebesitzer auf die mit der Hunde- haltung verbundenen Aufgaben und Pflichten hinzuweisen. Darüber hinaus soll diese Ausbildung auch Hinweise im Hinblick auf die gewählte Hunde- rasse geben. Diese gesetzliche Verpflichtung ist seit 1. April 2020 in Kraft.

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