GZ_Kartitsch_2020_04

Seite 7 Ausgabe 84 Vorgehensweise Bauvorhaben Nachdem die Baurechtsverwaltung, kurz KMCO (Kommunal Management Center Osttirol) bezeichnet, mit 01. März 2020 wieder aufgelöst wurde, liegen die Bauagenden wieder vollständig bei den Gemeinden. Dies bedeutet, dass bei diversen Bauvorhaben die Gemeinde von der Einreichung bis zum Bescheid alle In- stanzen selbst abwickelt. Was ist zu beachten: • Der Bauplatz darf in der Regel nur aus einem Grundstück bestehen. Dieses muss eine einheitliche Widmung aufweisen. • Ist dies nicht der Fall, so kann ein Antrag auf Änderung von Grundstücksgrenzen bzw. Änderung ei- ner Flächenwidmung bei der Gemeinde eingebracht werden. Dies hat aber zur Folge, dass mit einer Vorlaufzeit von mindestens 6 Monaten zu rechnen ist. • Ob bei einem geplanten Bauvorhaben eine Bauanzeige oder ein Bauansuchen erforderlich ist, wird seitens der Gemeinde mit dem Amtssachverständigen abgeklärt. Dazu sind der Gemeinde zur Abklä- rung bemaßte Pläne bzw. Skizzen vorzulegen. • Sind die Voraussetzungen für ein Bauvorhaben gegeben, so ist bei der Gemeinde als Baubehörde ein vollständiges Bauansuchen bzw. eine Bauanzeige vorzulegen. Dies inkludiert: Bauansuchen: ( BW = Bauwerber, PV = Planverfasser) a) Bauansuchen + Unterschrift Bauwerber b) Baubeschreibung (3-fach) + Unterschrift BW c) Baumassenberechnung + Unterschrift BW und PV d) Einreichplan (3-fach) + Unterschrift BW und PV e) Aktueller Lageplan (3-fach) inkl. Anrainerverzeichnis + Unterschrift BW f) Energieausweis (3-fach) g) Besitznachweis (Auszug aus dem Grundbuch) h) Eventuelle Stellungnahmen der Landesstelle für Brandverhütung, Landesstraßenverwaltung (bei Angrenzung an eine Landes- bzw. Bundesstraße) Bauanzeige: a) Bauanzeige b) Baubeschreibung (2-fach) c) Einreichplan (2-fach) d) Aktueller Lageplan (2-fach) e) Besitznachweis (Auszug aus dem Grundbuch) f) Eventuelle Stellungnahmen der Landesstelle für Brandverhütung, Landesstraßenverwaltung (bei Angrenzung an eine Landes- bzw. Bundesstraße) Alle Unterlagen sind mit Unterschrift des Bauwerbers und bei den Einreichplänen auch des Planverfas- sers vorzulegen.

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