GZ_Kals_2020_04

AUS DEM GEMEINDERAT 6 FODN - 74/01/2020 Gemeinderatssitzung am 19. Dezember 2019 Beschlussfassung Voranschlag 2020 für Gemeinde Kals am Großglockner und Gemeinde Kals Immobilien KG und des mittelfristigen Finanzplanes für die Jahre 2021 bis 2024 Ab dem Jahr 2020 gelten die Richtlinien VRV 2015, mittels in- tegrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. Ordnung, Struktur und Bestandteile der Haushalte § 3. (1) Der Haushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Fi- nanzierungs- und dem Vermögenshaushalt. Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen pe- riodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Auf- wand ist der Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeit- punkt der Zahlung. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag und der Ergebnisrechnung zusammen. Im Finanzierungshaushalt sind Einzahlungen und Auszah- lungen zu erfassen. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Der Finanzierungs- haushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung zusammen. Im Finanzierungshaushalt ist zwischen der allgemeinen Ge- barung, welche die operative und investive Tätigkeit der Ge- bietskörperschaft umfasst, und dem Geldfluss aus der Finan- zierungstätigkeit zu unterscheiden. Die operative Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der operativen Verwal- tungstätigkeit und laufende Transfers. Die investive Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit, aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und ge- währten Vorschüssen, sowie aus Kapitaltransfers. Die Diffe- renz aus Ein- und Auszahlungen der operativen und investiven Tätigkeit ergibt den Nettofinanzierungssaldo aus der allgemei- nen Gebarung. Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit der Gebietskörperschaft. Der Vermögenshaushalt ist zumindest als Vermögensrech- nung zu führen. Diese verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Netto- vermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern. Der VA-Entwurf für das Jahr 2020 wurde in der Zeit vom 22.11.2019 bis einschließlich 09.12.2019 am Gemeinde- amt zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und wurden keine schriftlichen Einwendungen vorgebracht. Der Voranschlag 2020 sowie die MFP 2021 bis 2024 wur- den vom Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 16.12.2019 vorbesprochen. Beim Voranschlag für das Finanzjahr 2020 ist in Bezug auf den Ausgleich des Haushaltes vor allem der Finanzierungs- haushalt zu beachten. Im Finanzierungshaushalt wird auf den Zahlungs- mittelfluss und damit auf das Kassenwirksamkeits- prinzip abgestellt. Unter Auszahlungen ist der Abfluss von li- quiden Mitteln (z.B. Bank, Kassa) eines Finanzjahres zu ver- stehen, d.h. sämtliche Auszahlungen von 01.01. bis 31.12. eines jeden Finanzjahres. Unter Einzahlungen ist der Zufluss von li- quiden Mitteln eines Finanzjahres zu verstehen, d.h. sämtliche Einzahlungen von 01.01. bis 31.12. eines jeden Finanzjahres. Der Finanzierungshaushalt liefert daher Informationen zur Liquiität der Gemeinde und zur Finanzierung des Gesamt- haushalts sowie seiner Teilbereiche. Im Finanzierungshaushalt wird zwischen dem Geldfluss aus der operativen Gebarung (Saldo 1 im VA), dem Geldfluss aus der investiven Gebarung (Saldo 2 im VA), dem Geldfluss aus der Finanzierungstätig- keit (Saldo 4 im VA) und dem Geldfluss aus der nicht voran- schlagswirksamen Gebarung (Saldo 6) unterschieden. Die operative Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und laufende Trans- fers (z.B. Einzahlungen aus Ertragsanteilen, laufende Gebüh- ren, Bedarfszuweisungen an Gemeinden, Auszahlungen für Personal, Zinsen für Bankdarlehen). Die investive Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (z.B. Zubau/Erweiterung eines Gebäudes, Anschaffung neuer Geräte). Die Ein- und Auszah- lungen der Finanzierungstätigkeit umfassen die Aufnahme und Tilgung von Finanzschulden (ohne Zinszahlungen) sowie den Erwerb und Abgang von Finanzinstrumenten (z.B. Kauf/ Verkauf einer Bankanleihe). Die Darstellung der nicht voran- schlagswirksamen Gebarung ist nur für den Rechnungsab- schluss gefordert. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass der Finanzierungs- haushalt ausgeglichen ist. Wenn der Geldfluss aus der voran- schlagswirksamen Gebarung (Saldo 5 im VA) im Finanzie- rungshaushalt negativ sein sollte, dann ist im Voranschlag zu begründen, wie dieser negative Saldo abgedeckt werden soll (z.B. durch Zahlungsmittelreserveentnahmen, durch positive Girokontostände). Gemeinde Kals am Großglockner Anbei – auszugsweise – die Positionen: Der VA 2020 für die Gemeinde Kals am Großglockner wird instimmig beschlossen Ausgaben in Euro – operative Gebarung: Erstellung Ortsbildchronik digital 2.000,-- Jungbürgerfeier 5.000,-- Baukostenzuschüsse 30.000,-- Zuschuss TVB Ortsbudget div. Projekte 10.000,-- Landschaftsentwicklungsprojekt 8.000,--

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