GZ_Virgen_2020_03

18 Gemeinde Virger Zeitung flächenwidmungsplan - neu Vor gut zwei Jahren wurde das örtli- che Raumordnungskonzept für die Gemeinde Virgen vom Land geneh- migt. Das Tiroler Raumordnungs- gesetz sieht vor, dass daraufhin auch der Flächenwidmungsplan anzupas- sen ist, wobei es hauptsächlich darum geht, Widmungen bei schon gemachten Grenzänderungen nach- zuführen. Widmung von ganzen Bauplätzen und Regionen sind nicht vorgesehen. Unser Raumpla- ner Dr. Thomas Kranebitter ist ge- rade dabei einen Entwurf zu erstel- len, der voraussichtlich in der Gemeinderatssitzung Ende März be- schlossen wird. vom bauansuchen zum baubescheid Ich weiß in etwa was ich tun möchte, wer hilft mir weiter? Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit einer Handskizze ein Gespräch mit der Gemeinde (Bauamt, Bürger- meister) zu suchen, um allenfalls notwendige besondere Verfahrens- schritte rechtzeitig zu erkennen (Flä- chenwidmungsplanänderungen etc.). Brauche ich einen guten Planer? Die Tiroler Bauordnung mit den ganzen Nebenverordnungen, Richt- linien und Normen ist mittlerweile derart komplex geworden, dass es für alle Beteiligten eine fachliche und zeitliche Herausforderung geworden ist. Dabei prallen gesetzliche Not- wendigkeiten, zeitliche Erwartungs- haltungen und auch ökonomische Interessen der Bauherren, Planer und Behörden zusammen. Zudem ist es heutzutage auch nicht mehr möglich, ohne frühzeitige Heranzie- hung eines mit den Tiroler Gesetzen vertrauten erfahrenen Planers ein Bauansuchen vorzubereiten. Muss ich mit den Nachbarn reden? Erfreulicherweise können in Virgen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle Bauverfahren in relativ kurzer Zeit und ohne größere Komplikatio- nen durchgeführt werden. Dies liegt zum einen in der Toleranz der Vir- gerinnen und Virger sowie den guten Nachbarschaften begründet, zum anderen auch in der Bereit- schaft der Bauherren bzw. der guten Arbeit der Bausachverständigen und der Planer. Es gibt aber Fälle, wo es die schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn (Mauer- höhen, Aufschüttungen, …) braucht. – Hier empfiehlt sich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme. Auf was muss ich von Anfang an achten? Einige Eckpunkte müssen frühzei- tig abgeklärt werden: •Ist der gewünschte Bauplatz als Bau- land gewidmet? -> Wenn nicht, kann beim Gemeinderat eine Um- widmung beantragt werden. Für manche Bereiche sieht das Raum- ordnungskonzept verpflichtend einen Bebauungsplan vor. •Besteht auf dem gewünschten Bauplatz ein Bebauungsplan? -> Wenn ja, dann sind bei der Pla- nung die darin festgelegten Ein- schränkungen einzuhalten, bzw. können die dort festgelegten Mög- lichkeiten ausgenützt werden. •Welche Infrastruktur ist notwen- dig? -> In der Regel ist das Stra- ßenniveau vorgegeben, ebenso die Abwasserbeseitigung (Kanalni- veau). Zufahrt (z. B. Gemeinde- straße, Servitute), Abwasserbesei- tigung (Gemeindekanal) und Was- serversorgung (Gemeinde oder Bestätigung einer Genossenschaft) müssen zweckentsprechend und rechtlich sichergestellt sein. •Ist der Bauplatz im Kataster ein- getragen und der Bauherr grund- bücherlicher Eigentümer? -> Wenn nicht, wären entspre- chende Schritte (Grundteilung, Kaufvertrag, Verbücherung, Bau- recht) einzuleiten. Bauverfahren – etwas vor dem man Angst haben muss? Mit dem Bemühen aller sowie aus- reichend eingeplanter Zeit kann ein Bauverfahren stressfrei gut ab- geschlossen werden. Das bauamt informiert BÜRGERSERVICE foto: michael grabscheit /pixelio.de

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