GZ_Leisach_2020_03

6 AUS DEM GEMEINDERAT Sitzung vom 30. Okt. 2019 + Beratung und Beschlussfassung über die Höhe der Freizeitwohnsitzab- gabe aufgrund des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, TFWAG Der Vorsitzende informiert die Gemeinderäte über das neue Landesgesetz „Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz“, welches mit 1. Jan. 2020 in Kraft tritt. Der Gemein- derat hat dabei die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe zu beschließen und erläutert sodann ausführlich das neue Gesetz. Sodann verordnet der Gemeinderat mit Beschluss vom 30. Okt. 2019 die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wie folgt: § 1 Festlegung der Abgabenhöhe Die Gemeinde Leisach legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet a) bis 30 m 2 Nutzfläche mit ................................................................. 170,00 Euro b) von mehr als 30 m2 bis 60 m 2 Nutzfläche mit ................................. 340,00 Euro c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit ............................... 495,00 Euro d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit ................................ 710,00 Euro e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit .............................. 995,00 Euro f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit ........................... 1.280,00 Euro g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit ........................................... 1.560,00 Euro fest. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. + Festlegung der Hebesätze, Gebühren und Tarife ab 1.1.2020 Nach einiger Beratung legt der Gemeinderat mehrheitlich fest, die Gebühren und Tarife um 1,7 %, die Hundesteuer für jeden weiteren Hund jedoch auf 70 Euro pro Hund zu erhöhen. Aufgrund der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Tiroler Abfallgebührengesetzes, des Tiroler Hundesteuergesetzes wird durch den Gemeinderat der Gemeinde Leisach verordnet: Artikel I Die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Leisach vom 17.12.2002, wird auf- grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Okt. 2019 wie folgt geändert (alle Be- träge inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer): – die Anschlussgebühr nach § 3 Abs. 3 beträgt ..............................5,60 € je m³ der Bemessungsgrundlage – die Mindestanschlussgebühr nach § 3 Abs. 3 beträgt ................. 4.488,41 € – die Benutzungsgebühr nach § 5 Abs. 2 beträgt.......................... 2,80 € je m³ Wasserverbrauch. Artikel II Die Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Leisach vom 17.12.2002, zuletzt geändert mit Beschluss vom 26.11.2008, wird aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Okt. 2019 wie folgt geändert (alle Beträge inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer):

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