GZ_Assling_2020_02

Seite 8 02/2020 (4) Beim Stundensatz ist die erste Stunde jeweils voll zu rech- nen. Jede weitere angefangene Stunde wird bis zu 30 Minuten mit dem halben Stundensatz, darüber hinaus mit dem vollen Stundensatz in Rechnung gestellt. Sieht der nachstehend abge- druckte Tarif A neben den Stundensätzen auch eine Verrech- nung nach Tagessätzen vor, so werden Einsatzleistungen bzw. Beistellungen bis zu vier Stunden nach den Stundensätzen, ab der angefangenen fünften Stunde jedoch nach dem Tagessatz (siehe § 4 Abs. 5) verrechnet. Sieht der nachstehend abgedruk- kte Tarif A keinen Stundensatz, sondern nur ein pauschalierter Kostensatz ab fünf Stunden vor, so ist dieser Kostensatz auch für die Zeit von ein bis fünf Stunden gültig. (5) Die Tagessätze (Kostensätze) der Tarifposten 2.01 bis 2.23 und 4.01 bis 4.09 gelten für einmalige zusammenhängende Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden; für die übrigen Tarifposten gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Bei Einsatzleitung über den Tagessatz hinaus beginnt die Berech- nung wieder von vorne. Löst ein Feuerwehrfahrzeug ein ande- res mit der gleichen Tarifpost ab, erfolgt die Verrechnung so, als ob ein Fahrzeug durchgehend in Betrieb gewesen wäre. (6) Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem zu verrechnenden Feuerwehrfahrzeug - maßgebend ist der den Baurichtlinien des ÖBFV entsprechende Beladeplan - entnom- men, hat keine weitere Verrechnung zu erfolgen; dies gilt jedoch nicht für Geräte nach Tarif A Tarifpost 2.14 und Ver- brauchsmaterial nach Tarif D, beispielsweise für Bindemittel. Vom Feuerwehrfahrzeug zusätzlich mitgeführte Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind jedoch nach Tarif A zu verrech- nen. (7) Für Bereitstellungen von Feuerwehrfahrzeugen und Anhängern - das sind Fälle, wo diese nicht zum Einsatz kom- men - sind nur 60 Prozent der Tarifpost zu verrechnen. Bei Ausstellungen und Zirkusveranstaltungen kommen jedoch die Pauschaltarifposten nach Tarif B zur Anwendung. (8) Der Zu- und Abtransport von beigestellten Geräten bzw. Ausrüstungsgegenständen nach Tarif A wird nach Tarifpost 2.01 bis 2.17 berechnet, sofern nicht die Bestimmungen nach § 4 Abs. 6 zutreffen. Bedienungsmannschaften werden nach Tarifpost 1.01 verrechnet. (9) Zur Verrechnung dürfen nur jene Fahrzeuge, Geräte und Mannschaften gelangen, welche entsprechend den taktisch- technischen Dienstvorschriften der Feuerwehren für den Ein- satz tatsächlich erforderlich waren. (10) Die Kostensätze für den Anschluss von Brandmeldern (Brandmeldeanlagen) an das Feuerwehr-Brandmeldenetz sowie für die Bereitstellung von Leitungswegen sind halbjähr- lich, jeweils bis 15. Februar und 15. August, im Voraus zu ent- richten. Für Bruchteile eines Monats ist der volle Monatssatz zu verrechnen. Reinigung und Wiederinstandsetzung § 5. Für die Reinigung und Wiederinstandsetzung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Schutzbeklei- dung nach besonderen Einsätzen, die über das normale Maß hinausgeht (z.B. Einsätze mit gefährlichen Stoffen, Techni- sche Hilfeleistungen mit besonderer Schmutzbelastung), wird der dafür erbrachte Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet. Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstand- setzung technisch oder wirtschaftlich als unmöglich, ist der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) zu verrechnen. Sonstige Tarife § 6. Für die in den nachfolgenden Tarifen nicht enthaltenen Leistungen, sind unter sinngemäßer Anwendung vergleichba- rer Tarifposten angemessene Kosten einzuheben. Umsatzsteuer § 7. Die nach dieser Tarifordnung ermittelten Kostensätze für Freiwillige Feuerwehren unterliegen nicht der Umsatzsteuer- pflicht (Mehrwertsteuer). Inkrafttreten; Außerkrafttreten § 8. (1) Diese Tarifordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Tarifordnung vom 1. Jänner 2010 außer Kraft.  Festsetzung Hebesätze für Steuern, Gebüh- ren, Beiträge, Entgelte 2020 Die Hebesätze werden mit Gültigkeit 01.01.2020 bzw. ab 01.10.2020 wie folgt verordnet: Fortsetzung von Seite 7: Aus dem Gemeinderat Fortsetzung nächste Seite

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