GZ_Assling_2020_02

Folgende Freizeitwohnsitzverordnung wird beschlossen: § 1 Festlegung der Abgabenhöhe Die Gemeinde Assling legt die Höhe der jährlichen Freizeit- wohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet a) bis 30 m 2 Nutzfläche mit € 180,00 b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m 2 Nutzfläche mit €350,00 c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m 2 Nutzfläche mit €550,00 d) von mehr als 90 m 2 bis 150 m 2 Nutzfläche mit € 800,00 e) von mehr als 150 m 2 bis 200 m 2 Nutzfläche mit € 1.100,00 f) von mehr als 200 m 2 bis 250 m 2 Nutzfläche mit € 1.350,00 g) von mehr als 250 m 2 Nutzfläche mit € 1.750,00 fest. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.  Festsetzung Waldumlage ab 01.01.2020 Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 4.12.2019 wurden neue Hektarsätze festgelegt, diese müssen durch Gemeinderatsverordnung angepasst werden. Zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachauf- wandes für die Gemeindewaldaufseher wird eine Waldumlage eingehoben und der Umlagesatz einheitlich für die Waldkateg- orien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag mit 100 v.H. der von der Tiroler Landesregierung (LGBl. Nr. 143/2019) festgelegten Hektarsätze festgesetzt.  Übernahme Tarifordnung Tiroler Landes- feuerwehrverband für FFAssling Die Kostensätze für die Einsätze der Feuerwehr stammen aus 2010. 2017 wurden vom Österreichischen Feuerwehrverband neue Kostensätze festgelegt, diese werden übernommen und die Tarifordnung wie folgt verordnet. Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Diese Tarifordnung beinhaltet die Kostensätze für Ein- satzleistungen der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeu- erwehren sowie für die Beistellung und Benutzung von Feuerwehrgeräten und -einrichtungen. (2) In den Tarifen A bis C sind die Kostensätze für Einsatzlei- stungen sowie für die Beistellung von Personal, Geräten, Aus- rüstungsgegenständen und Kommunikationseinrichtungen festgesetzt. (3) Im Tarif D sind die Kosten für Verbrauchsmaterialien (wie Bindemittel, Kraftstoffe, Löschmittel, Pölzmaterial, Reini- gungsmittel etc.) festgelegt, die getrennt zu verrechnen sind. Kostenersatz § 2. (1) Soweit nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund von Rechtsgeschäften nach Zivilrecht ein Kostenersatz zu leisten ist, wird dieser – sofern nicht Kostenfreiheit gemäß § 3 vorliegt – nach Maßgabe des Tarifs A bis D berechnet. Die Tarife sind als Anlage zur bei- liegenden Verordnung beigeschlossen und liegen zur freien Einsicht im Gemeindeamt auf und sind unter www.assling.at/buergerservice/gebuehrenordnung.html veröf- fentlicht. (2) Kostenersatz ist im Besonderen zu leisten bei: 1. Einsatzleistungen aller Art, 2. Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen, 3. Beistellung von Personal, Geräten, Ausrüstungsgegenstän- den und Kommunikationseinrichtungen und 4. Anschluss von Brandmeldeanlagen an das Feuerwehr- Nachrichtennetz sowie Prüfung und Wartung solcher Brandmeldeanschlüsse. Kostenfreiheit § 3. (1) Diese Tarifordnung findet keine Anwendung: 1. wenn die Freiwillige Feuerwehr bzw. Betriebsfeuerwehr zur erbrachten Dienst-, Sach- oder Einsatzleitung aufgrund öffent- lich-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet war und nach die- sen Bestimmungen ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist, beispielsweise bei Elementarereignissen und bei der Rettung von Menschen und Tieren; 2. bei falschem Alarm, wenn dieser unbeabsichtigt war („Blin- der Alarm“); 3. wenn Personal und Gerät nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten (versuchte Einsatzleistung), außer die Anforderung der Feuerwehr erfolgte mutwillig. (2) Kostenfreiheit besteht nicht bei Brandmelder-Fehl- oder Täuschungsalarm. Berechnung § 4. (1) Bei der Beistellung von Geräten und Ausrüstungs- gegenständen ohne Bedienungspersonal der Feuerwehr ist für die Berechnung jener Zeitraum maßgebend, den der Benützer - ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benützungsdauer - im Besitz der beigestellten Gegenstände war. Die Berechnung erfolgt nach den im Tarif A enthaltenen Tarifsätzen. Die Bei- stellung von fahrbaren Schiebeleitern, Kreislaufgeräten, Pressluftatmern sowie von Geräten, die mit Verbrennungsmo- toren oder E-Motoren angetrieben werden - darunter fallen auch motorbetriebene Wasserfahrzeuge - darf nur mit Bedie- nungsmannschaft erfolgen. (2) Der Kostensatz für eine Beistellung von Geräten bzw. Aus- rüstungsgegenständen ist mit dem halben Neuwert des beige- stellten Gegenstandes nach oben begrenzt, wenn dieser in unbeschädigtem Zustand zurückgestellt wird. (3) Bei kostenpflichtigen Einsatzleistungen, sonstigen Arbeits- leistungen oder Beistellungen mit Bedienungspersonal der Feu- erwehr sind die Wegzeiten vom Standort der Feuerwehr zum Beistellungsort und zurück in die für die Berechnung maßge- bende Zeit einzubeziehen; ebenso Wartezeiten und sonstige Unterbrechungen oder Behinderungen, die durch Verschulden des Zahlungspflichtigen oder seiner Organe entstehen. Seite 7 02/2020 Fortsetzung von Seite 6: Aus dem Gemeinderat Fortsetzung nächste Seite

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