GZ_Assling_2020_02

 Änderung Müllgebührenordnung Der Gemeinderat beschließt folgende Müllgebührenordnung: § 1 Arten der Gebühren Die Gemeinde Assling erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallbera- tung entsteht, Abfallgebühren in Form einer GRUNDGE- BÜHR und einer WEITEREN GEBÜHR. § 2 Entstehung der Gebührenpflicht 1. Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsor- gung von Abfällen und Wertstoffen sowie der Abfallberatung. 2. Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen. § 3 Gebührentarif 1. Für die Grundgebühr gilt: a) Die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Grundgebühr bildet das Mindestvolumen, welches sich aus § 4 Abs. 7 bis 17 der Müllabfuhrordnung ergibt. b) Die Grundgebühr für das Jahr 2020 beträgt pro Liter Rest- müll € 0,1457 inkl. 10 % MwSt 2. Für die weitere Gebühr gilt: a) Die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der weite- ren Gebühr für den Restmüll bildet das Mindestvolumen. b) Die weitere Gebühr beträgt für das Jahr 2020 pro Liter Rest- müll € 0,04 inkl. 10 % MwSt c) Übersteigt die tatsächlich anfallende Müllmenge das Min- destvolumen bzw. wird gemäß Müllabfuhrordnung kein Min- destvolumen festgesetzt, beträgt die Gebühr pro Liter Restmüll € 0,1857 inkl. 10 % MwSt d) Für die Anlieferung von Küchen- und Speiseabfällen in den Recyclinghof € 7,00 inkl. 10%MwSt/Monat § 4 Vorschreibung und Fälligkeit 1. Die Gebührensätze werden ihrer Höhe nach vom Gemein- derat jährlich festgesetzt. 2. Die Grundgebühr ist jährlich im 3. Quartal vorzuschreiben und wird 1 Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 3. Die weitere Gebühr ist im 3. und 4. Quartal jeden Jahres vorzuschreiben und wird 1 Monat nach Zustellung des Gebüh- renbescheides zur Zahlung fällig. Als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der weiteren Gebühr für den Restmüll wird die Art, Zahl und Größe der auf einem Grundstück tat- sächlich entleerten Müllbehälter festgelegt. Die tatsächliche Müllmenge wird jeweils im Zeitraum vom 4. Quartal des Vor- jahres bis einschließlich dem 3. Quartal des laufenden Jahres erhoben. Beim Müllsacksystem ist die weitere Gebühr mit dem Bezug der zugewiesenen Müllsäcke abgegolten. Für die über die zugewiesene Anzahl von Müllsäcken hinaus bezoge- nen Müllsäcke ist die weitere Gebühr zu entrichten. Die Steuerschuld für die Küchen- und Speiseabfälle beginnt mit Anfang jenes Monats, in dem diese erstmalig angeliefert werden und endet mit dem Monat der letztmaligen Anliefe- rung. § 5 Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht 1. Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke bzw. bei Gewerbebetrieben die Gewerbetreiben- den, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden. 2. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. 3. Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht. § 6 Inkrafttreten Diese Abfallgebührenordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig treten frühere Abfallgebührenordnungen außer Kraft.  Freizeitwohnsitzabgabeverordnung Die Gemeinde ist verpflichtet, gemäß Freizeitwohnsitzabga- begesetz (TFWAG) eine Verordnung zu erlassen. Die Abgabe soll nach objektiven Kriterien festgelegt werden. Der Gesetz- geber gibt dafür einen Rahmen vor und als Kriterien für die Festsetzung der Abgabe gelten der Immobilienpreis und die infrastrukturellen Aufwendungen. Ob ein Gebäude, eine Woh- nung oder ein Gebäudeteil als Freizeitwohnsitz anzusehen ist, ist anhand der Definition des Freizeitwohnsitzes in § 1 Abs. 2 TFWAG jeweils für den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Objekte, welche an sich aufgrund ihrer geringen Größe, Aus- gestaltung oder minimalen Einrichtung für Wohnzwecke nicht geeignet sind, kommen als Freizeitwohnsitze nicht in Betracht. Kleinstgebäude wie etwa Jagd- und Fischereihütten (der in § 41 Abs 2 lit. c TROG 2016 genannten Art) oder auch vergleichbar kleine Schrebergartenhäuser oder Kochhütten, die im Hinblick auf ihre minimale Einrichtung für Wohnzwek- ke an sich ungeeignet sind, kommen als Freizeitwohnsitze üblicherweise eher nicht in Betracht. In § 2 TFWAG werden Gastgewerbebetriebe, Kur - und Erho- lungsheime, Ferienwohnungen und Wohnräume zur Privat- zimmervermietung unter bestimmten Voraussetzungen explizit ausgenommen. Die Ausnahmen sind identisch mit § 13 Abs 1 und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016. Seite 6 02/2020 Fortsetzung nächste Seite Aus dem Gemeinderat Beschlüsse der Sitzung vom 10. Dezember 2019

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