GZ_Doelsach_2020_02

Seite 30 Dölsacher Dorfzeitung Februar 2020 Die Beschreibung des Konzeptplans bleibt unver- ändert und lautet folgend: L15 Baulicher Entwicklungsbereich für Hauptnutzung Landwirtschaft mit einem vorgesehenen Wirtschafts- gebäude zur Hofstelle „Schneider“ auf Grundstück 931, KG Görtschach-Gödnach, einer Erweiterungs- möglichkeit für das Betriebsgebäude auf Grundstück 976/2, KG Görtschach-Gödnach. Und Bauplätze zur Errichtung von Wohnbauten. Die Widmung von land- wirtschaftlichen Sonderflächen oder Bauland erfolgt bei konkretem Bedarf. Nutzungskonflikte sind zu be- achten. Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf entspre- chende Änderung des örtlichen Raumordnungskon- zeptes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. Folgender Bauwerber erhielt Erschließungskosten vorgeschrieben: Curatorium pro Agunto, Stribach 97 Es wird einstimmig beschlossen, dem Bauwerber einen Baukostenzuschuss in der Höhe von 30 % der anfallenden Erschließungskosten zu gewähren. Folgende Ansuchen um Förderung eines Elektro- fahrrades sind eingelangt: Beatrix Gomig, Görtschach 43 Es wird einstimmig beschlossen, dem Förderungs- werbern o. a. Förderung zu gewähren. Zu- bzw. Abschreibung Öffentliches Gut: a) Zuschreibung zum Öffentlichen Gut Gp. 943, KG Dölsach (Vöstl-Feld). Im Gewerbegebiet Vöstl-Feld sind verschiedene Grenzbereinigungen geplant. Unter anderem soll im Kurvenbereich südlich der Halle der Fa. KILA das Öffentliche Gut auf der Gp. 943, KG Dölsach, ver- breitert werden. Dadurch wird die Verkehrssituation, insbesondere für Lkw, verbessert. Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen Beschluss: Entsprechend der Planurkunde der Vermessungs- kanzlei DI Rudolf Neumayr, Lienz, vom 15. Novem- Die Änderung des Verordnungstextes zum örtlichen Raumordnungskonzept durchAnfügen eines Absatzes 6 im § 5 lautet künftig wie folgt: §5 Abs. 6 Für bestehende Betriebe ist es zulässig, in Freihalte- flächen Bauland- oder Sonderflächen zu widmen, wenn a. Alternativen nachweislich geprüft und nicht möglich sind, b. alternative Standorte nachweislich geprüft und nicht möglich sind, c. die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit gege- ben ist, d. die Fläche außerhalb der Baulandgrenze bzw. innerhalb der Freihaltefläche auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt wird und e. in der Planung auf den jeweiligen Schutzzweck der Freihaltefläche Rücksicht genommen und die Beeinträchtigung dessen minimiert wird. Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf entspre- chende Änderung des Verordnungstextes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner- halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech- tigten Person oder Stelle abgegeben wird. 2) Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Ge- meinderat der Gemeinde Dölsach gemäß § 71 Abs. 1 iVm § 64Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, den vom Arch DI Mayr ausgearbeiteten Entwurf über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Dölsach vom 5. Dezember 2019, Zahl 707w866ÖRK. dwg, durch vier Wochen hindurch, und zwar vom 18. Dezember 2019 bis einschließlich 16. Jänner 2020, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Entwurf sieht folgende Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes vor: Änderung des örtlichen Raumordnungskonzepts im Bereich je einer Teilfläche der Grundstücke 866, 869, 867/1 und 867/2, KG Görtschach-Gödnach, von der- zeit Freihaltefläche Erholung (FE) in künftig bau- licher Entwicklungsbereich für Hauptnutzung Land- wirtschaft mit Zähler Nr. 15 („L15“) sowie im Be- reich je einer Teilfläche der Grundstücke 851, 867/1 und 869, KG Görtschach-Gödnach, von derzeit Frei- haltefläche Erholung (FE) in künftig Freihaltefläche Landschaftsbild (FA).

RkJQdWJsaXNoZXIy MTUxMzQ3