GZ_Doelsach_2020_02

Februar 2020 Dölsacher Dorfzeitung Seite 29 Der Gemeinderat fasst daher folgende einstimmige Beschlüsse: Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Ge- meinderat der Gemeinde Dölsach gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, den vom Architekt DI Mayr ausgearbeiteten Ent- wurf eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebau- ungsplanes im Bereich der Grundstücke Nr. 278/3, 278/4, 278/5 und 277, KG Dölsach, laut planlicher und schriftlicher Darstellung des Architekten DI Mayr vom 6. Dezember 2019, Zahl 707w277EBP. dwg, durch vier Wochen hindurch, und zwar vom 18. Dezember 2019 bis einschließlich 16. Jänner 2020, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der Beschluss des Bebauungsplanes und ergänzenden Be- bauungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, nachstehen- den Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen: f) Änderung des ÖRK im Bereich der Gpn. 866, 869, 867/1 und 867/2, KG Görtschach-Gödnach (Schneider, Zwischenberger, Agrargemein- schaft Görtschach-Gödnach, Gemeinde Döl- sach). Mit GR-Beschluss vom 29. Juli 2019 wurde für die- sen Bereich eine Änderung des Flächenwidmungspla- nes beschlossen. Im Zuge der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wurde durch das Land Tirol festge- stellt, dass auch das örtliche Raumordnungskonzept anzupassen ist. Der Gemeinderat fasst daher folgende einstimmige Beschlüsse: 1) Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Ge- meinderat der Gemeinde Dölsach gemäß § 71 Abs. 1 iVm § 64 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, den vom Arch DI Mayr ausgearbeiteten Entwurf über die Änderung des Verordnungstextes zum örtlichen Raumordnungs- konzepts der Gemeinde Dölsach vom 5. Dezember 2019, Zahl 707w966ÖRK_VT.dwg durch vier Wo- chen hindurch, und zwar vom 18. Dezember 2019 bis einschließlich 16. Jänner 2020, zur öffentlichen Ein- sichtnahme aufzulegen. Aus gegebenen Anlass darf die gültige Lärmschutzverordnung der Gemeinde Dölsach in Erinnerung gerufen werden, insbesondere wird um Einhaltung der „Ruhezeiten“ sowie des Verbots an Sonn- und Feiertagen gebeten: Gestützt auf den § 2 des Tiroler Landespolizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, hat der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach zur Hinanhaltung ungebührlicher Lärmbelästigung in den verbauten Gebieten der Gemeinde Dölsach am 13. September 1991 verordnet: – Motor-Rasenmäher, Kreissägen und andere lärmerzeugende Maschinen und Geräte dürfen nur in der Zeit von 8.00 bis 12.00 und 14.00 bis 20.00 Uhr in Betrieb genommen werden. – An Sonn- und Feiertagen ist das Inbetriebnehmen der genannten Maschinen und Geräte ganztägig untersagt. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Maschinen und Geräte, die auf Baustellen im Einsatz stehen und die in der Landwirtschaft Verwendung finden. Strafbestimmungen Wer Ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, insbesondere auf Grund dieser Verordnung zuwiderhandelt, be- geht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,73 € oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen von besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall der zur Begehung der Tat verwendeten Gegenstände ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Lärmschutzverordnung

RkJQdWJsaXNoZXIy MTUxMzQ3