GZ_Leisach_2019_12

7 Informat ion zur Freizei twohnsi tzabgabe Ab 1. Jänner 2020 ist in unserer Gemeinde eine Abgabe für die Verwendung eines Wohn- sitzes als Freizeitwohnsitz zu entrichten (Freizeitwohnsitzabgabe). Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes (ausgenommen Berufspendler) oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen. Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis besteht, ist die Abgabe zu entrichten. Zu beachten ist, dass mit der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe ein illegaler Freizeit- wohnsitz nicht legalisiert wird. Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden. Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 30. Oktober 2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe. Demnach beträgt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet, a) bis 30 m 2 Nutzfläche mit ......................................................... 170,00 € b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m 2 Nutzfläche mit ............................ 340,00 € c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m 2 Nutzfläche mit ........................... 495,00 € d) von mehr als 90 m 2 bis 150 m 2 Nutzfläche mit ........................... 710,00 € e) von mehr als 150 m 2 bis 200 m 2 Nutzfläche mit ......................... 995,00 € f) von mehr als 200 m 2 bis 250 m 2 Nutzfläche mit ..................... 1.280,00 € g) von mehr als 250 m 2 Nutzfläche mit ..................................... 1.560,00 € Dieser Betrag ist bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde unter Angabe der Nutzfläche zu entrichten. Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken. Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die Abgabe vom Mieter, Pächter etc. zu entrichten. Bitte informieren Sie diesen rechtzeitig über seine Verpflichtung. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter www . leisach.gv.at / Rubrik Amtstafel . Das Freizeitwohnsitzabgabegesetz kann über das Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at/Lr-Tirol/ abgerufen werden. Der Bürgermeister: Ing. Bernhard Zanon

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