GZ_Leisach_2019_12

6 Der Amtslei ter informier t Nach 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei in Pension Wer 45 Jahre bzw. 540 Monate über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet hat, soll künftig ohne Abschläge in Pension gehen dürfen – und zwar auch dann, wenn man vor dem Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) in den Ruhestand geht. Das hat der Nationalrat am 19. September 2019 beschlossen. Die Regelung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Für die Betroffenen bedeutet das deutlich höhere Pensionszahlungen. Wen betrifft die neue Regelung? Nur Pensionsantritte ab dem 1. Jänner 2020 und nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 45 Arbeitsjahre hinter sich haben. Bis zu fünf Jahre bzw. 60 Monate können durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden. Welche Pensionsarten betrifft die Abschlagsfreiheit bei Vorliegen von 45 Arbeitsjahren? • Langzeitversichertenregelung ab 62 Jahren • Schwerarbeitspension ab 60 Jahren • Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Was ist, wenn weniger als 45 Arbeitsjahre vorliegen? Selbst wenn im Extremfall 44 Jahre und elf Monate vorliegen, werden die Abschläge wie bisher abgezogen. Zu empfehlen ist, den Antrag später zu stellen und noch die erforder- lichen Versicherungsmonate zu erwerben – d. h. Sie müssten über der Geringfügigkeits- grenze verdienen. Diese liegt 2019 bei 446,81 € pro Monat. Zählen ausschließlich Arbeitsjahre? • Maximal fünf Jahre können durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden. • Andere Pensionsversicherungszeiten zählen nicht – beispielsweise Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, nachgekaufte Schul- und Studien- zeiten und Zeiten des Bundesheeres oder des Zivildienstes. • Auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung mit Selbstversicherung zählen nicht Bringt auch Frauen die neue Regelung was? Frauen haben derzeit ein Regelpensionsalter von 60 Jahren. Das Pensionsalter wird jedoch für Frauen, die ab 2. Dezember 1963 geboren sind, schrittweise angehoben. Für diese Frauen bringt die neue Regelung „nach 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei“ etwas. Wie stark sie von der Abschlagsfreiheit profitieren, hängt davon ab, wie stark ihr Regelpensionsalter schon an jenes der Männer angeglichen ist. Frauen, die ab dem 2. Juni 1968 geboren sind, haben bereits ein gleiches Regelpensionsalter wie Männer. Diese Frauen profitieren von der Abschlagsfreiheit nach 45 Arbeitsjahren im gleichen Ausmaß wie Männer ab 2020. Gilt die Neuregelung auch für Beamtinnen und Beamte? Nein, beschlossen wurde die Regelung nur für die Sozialversicherungsgesetze, d. h. für Arbeiter/innen und Angestellte, Bäuerinnen und Bauern sowie Selbstständige. Weitere Informationen im Internet auf www.arbeiterkammer.at Alfons Monitzer Impressum: Amtliches Informationsblatt der Gemeinde Leisach, Herausgeber: Gemeinde Leisach, Haus Nr. 10, 9909 Leisach, Tel. +43/4852-62660, E-Mail: gemeinde@leisach.tirol.gv.at , Internet: www.leisach.gv.at , Redaktionsteam: Bgm.-Stv. Martin Diemling, GR Peter Zanon, GR-Ersatzmitglied Andy Leitner und Gemeindeamtsleiter Alfons Monitzer. Beiträge: Gemeinde Leisach, Bgm. Ing. Bernhard M. Zanon, Redaktionsteam, Berichte der Obleute der Vereine und Institutionen, der Pfarre Leisach. Produktion: OB-Grafik (Osttiroler Bote) Korrekturgelesen: Redaktionsausschuss Erscheinungsweise: 4 x jährlich, Auflage: 400 Stück. Entgeltliche Werbeeinschaltungen. Redaktionsschluss der Ausgabe Nr. 145: Montag, 24. Februar 2020, 17.00 Uhr

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