GZ_Oberlienz_2019_12

OBERLIENZerlesen 5 Information zur Freizeitwohnsitzabgabe Ab 1. Jänner 2020 ist in unserer Gemeinde eine Abgabe für die Ver- wendung eines Wohnsitzes als Frei- zeitwohnsitz zu entrichten (Freizeit- wohnsitzabgabe). Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedi- gung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehun- gen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeit- weilig zu Erholungszwecken dienen. Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis besteht, ist die Abgabe zu entrichten. Es sei darauf hingewiesen, dass mit der Entrichtung der Freizeitwohnsitz- abgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird. Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeitwohnsitzes selbst zu be- messen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden. Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlas- senen Verordnung vom 07.11.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- abgabe (Mindestgebühr): ● bis 30 m2 Nutzfläche mit 100,00 Euro ● von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 200,00 Euro ● von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit 290,00 Euro ● von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit 420,00 Euro ● von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 590,00 Euro ● von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 760,00 Euro ● von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 920,00 Euro Dieser Betrag ist bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde, unter Angabe der jeweiligen Nutzfläche, zu entrichten. Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Ab- gabenhöhe auswirken. Wird ein Freizeitwohnsitz unbefris- tet oder länger als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, ver- pachtet oder sonst überlassen, ist die Abgabe vom Mieter, Pächter etc. zu entrichten. Bitte informieren Sie diesen rechtzeitig über seine Ver- pflichtung.

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