GZ_Assling_2019_12

Seite 13 12/2019 Information zur Freizeitwohnsitzabgabe Forsttagsatzung 2020 Pflanzenbedarf - Holzbewilligungen - Anmeldung Waldbeweidung Ein wesentlicher Teil bei den Vorbereitungen zur Forst- tagsatzung ist neben den Anmeldungen zur Holzschläge- rung, die Ermittlung des Pflanzenbedarfes und ev. geplan- te Maßnahmen für 2020. Die Holznutzungsmeldungen sind nicht mehr so wichtig, diese können auch über das gesamte Jahr bewilligt werden. Dazu ist eine Kontaktaufnahme mit dem Gemeindewald- aufseher bis spätestens Montag, 20.01.2020, 12:00 Uhr erforderlich! Die Anmeldung zur Waldbeweidung sollte auch bis zu die- sem Zeitpunkt eintreffen. Verspätet eingelangte Ansuchen können nicht mehr berücksichtigt werden! Bürozeiten des Gemeindewaldaufsehers zur Anmeldung der geplanten Maßnahmen:  Freitag, 27. Dezember 2019 von 08:00 bis 12:00 Uhr  Dienstag, 7. Jänner 2020 von 08:00 bis 12:00 Uhr  Montag, 13. Jänner 2020 von 08:00 bis 12:00 Uhr  Montag, 20. Jänner 2020 von 08:00 bis 12:00 Uhr Um eine zügige Abwicklung der Ameldungen zu gewährlei- sten, können diese auch telefonisch (0664/5318409) oder per E-Mail (gwa@assling.at) ab sofort bekannt gegeben werden. Forsttagsatzung 2019 Kulturheim Assling 24. Jänner 2020, 10:00 Uhr Themen:  Waldbewirtschaftung im Försterbezirk (Rückblick - Information Schadholz in Osttirol)  Stand Windwurfaufarbeitung -Rückblick 2019, GWA  Information - Schneedruck/Schneebruch  Allfälliges Über zahlreichen Besuch bei der Forsttagsatzung im Kultur- heim Assling würde ich mich sehr freuen. Herbert Hainzer, Gemeindewaldaufseher Ab 1. Jänner 2020 ist in unserer Gemeinde eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu ent- richten (Freizeitwohnsitzabgabe). Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittel- punkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis- ses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erho- lungszwecken dienen. Auch wenn keine Eintragung im Frei- zeitwohnsitzverzeichnis besteht, ist die Abgabe zu entrichten. Zu beachten ist, dass mit der Entrichtung der Freizeitwohnsitz- abgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird. Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeit- wohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden. Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Ver- ordnung vom 10.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- abgabe: a) bis 30 m² Nutzfläche mit € 180,00 (möglich € 240,00) b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit € 350,00 (möglich € 480,00) c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit € 550,00 (möglich € 700,00) d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit € 800,00 (möglich € 1.000,00) e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit € 1.100,00 (möglich € 1.400,00) f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit € 1.350,00 (möglich € 1.800,00) g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit € 1.750,00 (möglich € 2.200,00) Dieser Betrag ist bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde unter Angabe der Nutzfläche zu entrichten. Ände- rungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, kön- nen sich auf die Abgabenhöhe auswirken. Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die Abgabe vom Mieter, Pächter etc. zu entrich- ten. Bitte informieren Sie diesen rechtzeitig über seine Ver- pflichtung. Das Freizeitwohnsitzabgabegesetz kann über das Rechtsinformationssystem des Bundes unterwww.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_2 0190705_79/LGBLA_TI_20190705_79.html abgerufen wer- den. Für weitere Fragen steht das Gemeindeamt jederzeit zur Verfügung. Geschenktipp Die Gemeindechronik, erhältlich im Gemeinde- amt um € 38,00

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