GZ_Kals_2019_12

FODN - 73/03/2019 7 AUS DEM GEMEINDERAT wohnsitzabgabe). Freizeitwohnsitze sind dabei jene Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen. Diese Definition findet sich auch im Tiroler Raumord- nungsgesetz 2016 wieder, das die Grundlage für die Führung des Freizeitwohnsitzverzeichnisses ist. Allerdings ist die Ab- gabe auch zu entrichten, wenn keine Eintragung im Freizeit- wohnsitzverzeichnis besteht, umgekehrt wird mit der Entrich- tung der Freizeitwohnsitzabgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert. Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeit- wohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes von ihm ermittelt werden, der zu entrich- tende Betrag ergibt sich aus einer vom Gemeinderat erlassenen Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe. Die Abgabe ist bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde unter Angabe der Nutzfläche zu entrichten. Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken. Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die Abgabe vom Mieter, Pächter etc. zu entrichten. Eine unterjährige Begründung oder das unterjähri- ge Ende einer Verwendung als Freizeitwohnsitz führt zu einer Reduktion der Abgabe, da diese noch anteilig für die verblei- benden vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten ist. Bei der Festlegung der Abgabe in einer Verordnung ist auf den Verkehrswert der Liegenschaft in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeit- wohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Abgabe kann auch für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden falls sinnvoll. Zu Verkehrswert von Liegenschaften gibt es leider nur wenig aussagekräftige Statis- tiken. Als Maß für die Abschätzung von Verkehrswerten von Liegenschaften gibt es eine Aufstellung der Statistik Austria für das Jahr 2018: Darin wird für Kals am Großglockner ein durchschnittlicher Grundstückswert von 95,60 EUR/m2 ange- geben, für den ganzen Bezirk liegt der Durchschnitt bei 127,3 EUR/m2, Spitzenreiter ist Innsbruck Stadt mit 939,8 EUR/m2. Diesem für Kals am Großglockner niedrigen Wert steht ent- gegen, dass in Osttirol und speziell in den Tälern durch die längeren Anfahrtswege der Baufirmen und der mangelnden Konkurrenz die Kosten vergleichsweise höher als in Zentral- räumen anzusetzen sind, und damit wohl auch ein Verkehrs- wert in Relation höher eingeschätzt werden muss als in an- deren Teilen Tirols. Hinsichtlich der finanziellen Belastung der Gemeinde durch Freizeitwohnsitz geht die Einschätzung dahin, dass sich Kals am Großglockner bei einer Quote von 2,12 % - tirolweit 4,32 % (Quelle Land Tirol 26.6.2019) – eher im unteren Feld bewegen wird; die überwiegende Anzahl der Freizeitwohnsitze verteilt sich im bestehenden Ortsgebiet. Insgesamt erscheint es daher angemessen, dass die Beitrags- sätze in der Mitte zwischen Mindestsätzen und Höchstsätzen zu liegen kommen. Nach kurzen Beratungen fasst der Gemeinderat auf An- trag der Bürgermeisterin einstimmig nachstehende Ver- ordnung. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kals am Großglockner vom 21. November 2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe- gesetzes, LGBl. Nr. 79/2019 wird verordnet: § 1 Festlegung der Abgabenhöhe Die Gemeinde Kals am Großglockner legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet fest. a) bis 30 m2 Nutzfläche mit 120,- Euro, b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 240,- Euro, c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit 350,- Euro, d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit 500,- Euro, e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 700,- Euro, f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 900,- Euro, g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 1.100,- Euro § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Beratung und Beschlussfassung Baukostenzuschüsse Der Gemeinderat beschließt einstimmig folgende Bau- kostenzuschüsse nach Vorschreibung des Erschließungs- kostenbeitrages (gewerbliche Bauten 50 %, sonstige 40 %): Erschließungsbeiträge in Höhe von € 55.300,35, davon Bau- kostenzuschüsse von 40.258,58 € somit vereinnahmt die Ge- meinde einen Restbetrag von 15.041,77 €. Für den Sonderfall Bergbahnen Kals Neubau Talstation Ses- selbahn Glocknerblick gibt es ein Ersuchen der Bergbahnen GesmbH & Co KG um einen 100 % Baukostenzuschuss, als Unterstützung für die besonders umfangreichen Bauvorha- ben im Schigebiet. Ebenso wurde das Ansuchen um 100 % Zuschuß für die Kanalanschlussgebühr für Sonderfall Lag- gerraum Gschlöss und Talstation Neubau Sesselbahn gestellt. Dies wurde im Gemeindevorstand bereist vorberaten und po- sitiv beurteilt. Beschluss einstimmig. Genehmigung Grundabgabe Kaufvertrag OSG Von Notar Dr. Falkner wurde ein Kaufvertrag (AZ: 5712/ DrF/T) ausgearbeitet, darin ist auch eine Grundabgabe durch die Gemeinde Kals am Großglockner aus der Teilfläche der Gp. 3954, KG Kals, im Ausmaß von 22 m² mit einem Kauf- preis von 72,00/m² somit gesamt € 1.584,00 vorgesehen. Die Kosten für die Übertragung trägt die OSG, die Gemeinde trägt die Kosten der Immobilienertragssteuer. Mit dieser Grundabgabe wird die Bildung einer Bauparzelle

RkJQdWJsaXNoZXIy MTUxMzQ3