GZ_Kals_2019_12

6 FODN - 73/03/2019 AUS DEM GEMEINDERAT Beschlussfassung über die erstmalige elektronische Kundmachung des gesamten eFWP Aufgrund einer Erkenntnis des VfGH sind die Kund- machungen der Flächenwidmungspläne sowie erfolgten Kundmachungen der Änderungen der FWP durch die Ti- roler Landesregierung im eFWP ein Eingriff in das ver- fassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeindeau- tonomie im Sinne des Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG (örtliche Raumordnung) und haben diese durch die Gemeinde zu erfolgen. Die Gemeinde Kals am Großglockner fasst den Beschluss, die erstmalige elektronische Kundmachung des (gesamten) Flächenwidmungsplanes eFWP zu bestätigen. Beschluss ein- stimmig. Beschlussfassung und Bestätigung über die seither erfolgten Einzeländerungen im eFWP Aufgrund einer Erkenntnis des VfGH sind die Kundma- chungen der Flächenwidmungspläne sowie erfolgten Kundma- chungen der Änderungen der FWP durch die Tiroler Landes- regierung im eFWP ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeindeautonomie im Sinne des Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG (örtliche Raumordnung) und haben diese durch die Gemeinde zu erfolgen. Die Gemeinde Kals am Großglockner fasst den Beschluss, die seither erfolgten Einzeländerungen im eFWP zu bestäti- gen. Beschluss einstimmig. Ansuchen FWP Änderung Gp. 3405/7, KG Kals Kommerzialrat Anton Pletzer hat um Widmungsänderung von Teilflächen der Gp. 3405/7 als Wohngebiet ersucht um sie als Arrondierungsflächen zur Gp. 3405/23 (Josef Wibmer) im Ausmaß von 212 m² und Gp. 3405/24 (Mattersberger Sylvia und Franz) mit 207 m² abzutreten. Der Gemeinderat beschließen einstimmig, dem Antrag von Pletzer zuzustimmen. Behandlung Einsprüche Bebauungsplan Gp. 3761/2 und 3761/5, KG Kals Mit Beschluss vom 5.9.2019 hat der Gemeinderat die Aufla- ge eines Entwurfes für einen Bebauungsplan im Bereich der Gp. 3761/2 und 3761/5, KG Kals beschlossen. Innerhalb der Stellungnahmefrist sind Stellungnahmen von Tobias Dahm (Eigentümer Gp. 3761/5, KG Kals) und Josef Haidenberger (Eigentümer Gp. 3761/3, KG Kals) eingelangt. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis gebracht. Ebenso die daraufhin eingeholte Stellungnahme des örtlichen Raum- planers. Die meisten vorgebrachten Einwände konnten durch den Raumplaner entkräftet werden, jedoch gibt er dem Ein- spruch einer unzulässigen anlassbezogenen Erlassung eines BBPl. recht. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsho- fes ist richtig interpretiert, da der gegenständliche BBPl. den Grundsätzen der Raumplanung widerspricht. Er würde einem außerordentlichen Rechtsmittel nicht Stand halten. Ein Gutachten des Bausachverständigen für das Objekt Gro- der steht noch aus und möchte der Gemeinderat dies abwarten. Beschluss: Das ausstehenden Gutachten des Bausachver- ständigen wird abgewartet daher wird TOP vertagt. Beratung und Beschlussfassung Erlassung Bebauungsplan Gp. 4319, KG Kals Mit Plandatum 13.06.2019 wurde ein Bebauungsplan erstellt und ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Dessen Festlegungen bleiben unverändert. Im Zuge der Planung wurde ein abwei- chender Bauzustand festgestellt im Bereich Garage und sollte dieser mit Festlegung einer Baugrenzlinie umfasst werden. Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der Gp. 4319/2, KG Kals, entsprechend Planentwurf von Arch. Mayr, 9920 Sillian 86 a. Beratung und Beschlussfassung Änderung BBPl. Gp. 4367, KG Kals Mit Beschluss vom 02.06.2017 (TFl. Gp. 2488 und 2517/1) hat der Gemeinderat die Auflage eines Entwurfes für einen Bebauungsplan für die Gp. 4367, KG Kals beschlossen. Der Eigentümer und Errichter des Glödisrefugiums Anton Huter hat aufgrund einer geänderten Ausführung der Dach- konstruktion eine Überschreitung der max. Giebelhöhe beim Hauptgebäude verursacht und ersucht daher um Abänderung. Dazu liegt ein Vermessungsplan mit den tatsächlichen Höhen vor. Aufgrund der Empfehlung und Stellungnahme des Raum- planers stellt die Bürgermeisterin den Antrag auf Auflage ei- nes Entwurfes für eine Abänderung des Bebauungsplanes im Bereich der Gp. 4367, KG Kals entsprechend dem Planentwurf von Arch. Mayr, 9920 Sillian 86 a. Beratung und Beschlussfassung Verordnung über Höhe Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe Ab 1. Jänner 2020 ist nach den Bestimmungen des Tiro- ler Freizeitwohnsitzabgabengesetzes – TFWAG – verpflich- tend eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz an die Gemeinde zu entrichten (Freizeit- Gemeinderatssitzung am 21. November 2019

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