GZ_Gaimberg_2019_12

13 Die Sonnseiten Nummer 64 - Dezember 2019 1 Allgemein Hundeanmeldung gemäß den Bestimmungen des Landes- Polizeigesetzes Der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes hat der Behörde innerhalb einer Woche seinen Namen, seine Rasse, die Farbe und das Geschlecht des gehaltenen Hundes sowie die Kennnum- mer des dem Hund eingesetz- ten Microchips zu melden. Außerdem ist der Hundehal- ter gesetzlich verpflichtet, der Behörde (Bürgermeister) in- nerhalb eines Monats den Ab- schluss einer Haftpflichtver- sicherung , die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachzuweisen. Der Hundehalter wird im Einzelfall unter Umständen für seinen Nachweis entspre- chende Erkundigungen ein- holen müssen, ob das vom je- weiligen Hund ausgehende Risiko vom Versicherungs- umfang umfasst ist. Für die geltenden Meldepflichten be- steht bei Zuwiderhandeln eine Strafandrohung nach § 8 Abs. 1 lit. f Landespolizeigesetz. Wir ersuchen alle Hundehal- terinnen und Hundehalter, die Hundeanmeldung (falls noch nicht geschehen) im Gemein- deamt Gaimberg durchzufüh- Vieles wandert über den Weg der WC-Spülung oder über die Kanalschächte in die Ab- wasseranlage, was dort abso- lut nichts verloren hat. Diese Stoffe stellen das Kanal- netz und die Pumpen häufig vor kaum lösbare Probleme und können zu erheblichen Betriebsstörungen, beson- ders in den Fäkalhebeanla- gen führen bzw. einen Total- schaden der Geräte in diesen Hebeanlagen verursachen. In einigen Abwassergebie- ten der Gemeinde gab es in ren (Formulare liegen dort auf). Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden Bestimmungen des § 6a Abs. 1: „Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass die- ser das Leben und die Ge- sundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zu- mutbare Maß hinaus belästi- gt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; wei- ters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Ge- währ dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend ver- wahren und beaufsichtigen werden“. Hundesteuerverordnung Der Gemeinderat Gaim- berg hat mit Beschluss vom 28.11.2019 eine Verordnung über die Erhebung einer Hun- desteuer beschlossen (Kund- machung vom 02.12.2019). Die Hundesteuer beträgt für jeden im Gemeindegebiet ge- den letzten Jahren erhebliche Probleme mit Verstopfungen und Verzopfungen der in den Hebeanlagen installierten Pumpen. Dadurch entste- hen erhebliche Mehrkosten im Betrieb der Abwasserrei- nigung und in der Wartung der Kanäle, Pumpwerke und Sonderbauwerke, welche sich natürlich in der Kanalbenüt- zungsgebühr widerspiegeln. Wissen Sie eigentlich, dass alles was nach dem Motto „Aus den Augen, aus dem Sinn“, im Klo, Waschbecken haltenen Hund, der über drei Monate alt ist, pro Jahr 45,00 Euro, für jeden weiteren Hund 90,00 Euro. Für Wachhunde und für Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehal- ten werden, beträgt die Hun- desteuer pro Jahr 45,00 Euro. Für Assistenz- und Therapie- hunde nach § 39a Bundes- behindertengesetz ist keine Hundesteuer zu entrichten. Der Abgabenanspruch ent- steht mit dem Beginn des Ka- lenderjahres. Endet die Hun- dehaltung unterjährig, so erlischt der Abgabenanspruch hinsichtlich jener Kalender- monate, die dem Kalender- monat folgen, in dem die Hundehaltung geendet hat. oder der Waschmaschine be- seitigt wird, über kilometer- lange Kanäle zur Kläranla- ge gepumpt werden muss? Gedankenlos wird damit diese wichtige Einrichtung im Dienste unserer Hygiene und Gesundheit missbraucht. Störungen im biologischen Reinigungsprozess der Klär- anlage, Ablagerungen und Verstopfungen der Kanäle sind die Folgen. Hohe Ko- sten für Instandsetzung und Sanierung belasten uns alle! Helfen Sie daher mit, die Umwelt zu schützen und Ko- sten bei der Abwasserbeseiti- gung zu sparen. Siegfried Thaler Der Halter des Hundes hat für das Entstehen und Erlö- schen der Abgabepflicht maß- gebliche Umstände umgehend der Gemeinde zu melden. Die Vorschreibung der Hun- desteuer erfolgt jeweils zum Ende des 2. Quartals jeden Jahres. Gebührenschuldner ist der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvor- stand bzw. der Betriebsinha- ber. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuld- ner. Die Hundesteuerverordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Hinweise zur Hundehaltung Was gehört nicht in den Kanal? Foto: Theresa Kalser er 64 - eze ber 2019

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