GZ_Iselsberg_2019_12
ISELSBERGER GEMEINDEBOTE Ausgabe 42 | Dezember 2019 33 § 5 Hundesteuerordnung der Gemeinde Iselsberg-Stronach Melde - und Auskunftspflicht 1) Wer einen Hund erwirbt, in Pege oder auf Probe nimmt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund neu in die Gemeinde Iselsberg-Stronach zuzieht, hat dies der Gemeinde Iselsberg-Stronach (Gemeindeamt) binnen einer Woche unaufgefordert zu melden. Das gleiche gilt, wenn ein Hund das Alter von 3 Monaten erreicht. 2) Ebenso ist jeder Hund, der veräußert, abhanden gekommen oder verendet ist, binnen einer Woche bei der Gemeinde Iselsberg-Stronach abzumelden. Im Falle der Veräußerung sind Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. 3) Die Grundstückseigentümer, Betriebsinhaber und Haushaltsvorstände und deren Vertreter sowie die Hundehalter sind verpichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ auf Befragen über die Hundehaltung wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.
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