GZ_Doelsach_2019_11

Für die Nachmittagsbetreuung in der Volksschule Dölsach, die mit 16. September 2019 erstmals startet, ist es erforderlich, ein Klassenzimmer und den Mit- tagstisch entsprechend auszustatten. Dazu hat VS- Direktor Roman Possenig zwei Angebote von der Fa. Piller Schul- und Objekteinrichtungen GmbH. Die Kosten für die mobilarische Ausstattung betragen ins- gesamt 11.830,92 €. Weiters wird noch erforderlich werden z. B. Spielzeug und auch Geschirr anzukau- fen. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, das er- forderliche Schulmobilar bei der Fa. Piller GmbH. zum angebotenen Preis anzukaufen. Anträge, Anfragen und Allfälliges Der Aufnahme nachstehender Punkte in die Tagesord- nung wird zugestimmt und die Behandlung einstim- mig genehmigt. – Die Kollmannsperre beim Gödnacherbach wird noch ausgebaggert. Die Verzögerung hängt mit einem anhängigen Bauverfahren des Herrn Franz Salcher zusammen. – Herr Walter Pondorfer will die Gemeindestraße zwischen seinen beiden Grundstücken im soge- nannten Vöstl-Feld von der Gemeinde Dölsach er- werben. Darüber entspann sich eine rege Diskus- sion. Vor weiterer Beratung muss der Kaufwerber sein Vorhaben dem Gemeinderat erklären. – Im Kapauner-Feld sind noch zwei Grundstücke unbebaut. Diesbezüglich interessiert sich Herr Mar- tin Korber. Der Gemeinderat kann sich zu keinem Verkauf entschließen. – Herr Hannes Onuk sucht für seinen Betrieb einen Ge- werbegrund im Ausmaß von 2.500 bis 3.000 m² zur Errichtung einer Lagerhalle. Der Gemeinderat gelangt zur Auffassung, dass seitens der Gemeinde Dölsach derzeit kein geeigneter Grund zur Verfügung steht. – Vize-Bgm. Martin Mayerl fragt nach, ob der Funcourt noch heuer errichtet werden wird. Der Bürgermeister erklärt, dass heuer noch die Ausschreibung erfolgen soll, damit im Frühjahr damit begonnen werden kann. – GV Werner Greil erkundigt sich nach der Aus- schreibung für den Gasthof Tirolerhof . Der Bür- germeister wird sich diesbezüglich mit dem Leiter der WKO, Herrn Lobenwein, in Verbindung setzen. – GR HermannWallensteiner weist auf Asphaltschä- den im Bereich Wohnhaus Neumayr in Görtschach hin. Der Bürgermeister erklärt, dass dieser Bereich neu asphaltiert werden soll, sobald die Holztrans- porte vom Görtschacher-Berg abgeschlossen sind. – GRAlois Fasching weist darauf hin, dass das Licht im Stiegenhaus der Gemeinde Dölsach sehr hell ist und sich Nachbarn daran stören. Der Bürgermeister wird mit dem Hausmeister Kontakt aufnehmen und Möglichkeiten abklären. November 2019 Dölsacher Dorfzeitung Seite 23 Folgende Ansuchen um Förderung eines Elektro- fahrrades sind eingelangt: Stephanie Plankensteiner, Gödnach 141 Eugen Zojer, Gödnach 120 Angelina Winkler, Dölsach 136 Claudia Zupan, Dölsach 235a Es wird einstimmig beschlossen, den Förderungswer- bern o. a. Förderung zu gewähren. Bei diesem Be- schluss war Hannes Draxl wegen Befangenheit ab- wesend. Mit 1. Jänner 2020 tritt das Tiroler Freizeitwohnsitz- abgabengesetz in Kraft. Dazu ist es erforderlich, dass der Gemeinderat noch im Jahr 2019 eine Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe erlässt. Freizeitwohnsitze werden bei den Abgabenertragsan- teilen des Bundes nicht berücksichtigt. Dennoch ent- stehen den Gemeinden durch Freizeitwohnsitze Kosten. Die Freizeitwohnsitzabgabe ermöglicht eine zusätzliche Einnahmequelle für Gemeinden zur Ab- deckung der Kosten für Infrastruktur und Verwal- tungseinrichtungen. Nach Beratung und einigen Wortmeldungen erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Dölsach über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- abgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019, wird verordnet: § 1 Festlegung der Abgabenhöhe Die Gemeinde Dölsach legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet a) bis 30 m 2 Nutzfläche mit 100 €, b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m 2 Nutzfläche mit 200 €, c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m 2 Nutzfläche mit 300 €, d) von mehr als 90 m 2 bis 150 m 2 Nutzfläche mit 450 €, e) von mehr als 150 m 2 bis 200 m 2 Nutzfläche mit 600 €, f) von mehr als 200 m 2 bis 250 m 2 Nutzfläche mit 800 €, g) von mehr als 250 m 2 Nutzfläche mit 1.000 € fest. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Einstimmiger Beschluss!

RkJQdWJsaXNoZXIy MTUxMzQ3