GZ_Doelsach_2019_11

Seite 10 Dölsacher Dorfzeitung November 2019 Ab 1. Jänner 2020 ist in unserer Gemeinde eine Ab- gabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Frei- zeitwohnsitz zu entrichten (Freizeitwohnsitzabgabe). Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedi- gung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Ur- laubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen. Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis be- steht, ist die Abgabe zu entrichten. Zu beachten ist, dass mit der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird. Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt wer- den. Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat am 10. September 2019 erlassenen Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitz- abgabe: a) bis 30 m 2 Nutzfläche mit 100 €, b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m 2 Nutzfläche mit 200 €, c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m 2 Nutzfläche mit 300 €, Information zur Freizeitwohnsitzabgabe d) von mehr als 90 m 2 bis 150 m 2 Nutzfläche mit 450 €, e) von mehr als 150 m 2 bis 200 m 2 Nutzfläche mit 600 €, f) von mehr als 200 m 2 bis 250 m 2 Nutzfläche mit 800 €, g) von mehr als 250 m 2 Nutzfläche mit 1.000 € Dieser Betrag ist bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde unter Angabe der Nutzfläche zu ent- richten. Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken. Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die Abgabe vom Mieter, Pächter etc. zu entrichten. Bitte infor- mieren Sie diesen rechtzeitig über seine Verpflich- tung. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landes Tirol. Das Freizeitwohnsitzabgabegesetz kann über das Rechtsinformationssystem des Bundes unter www. ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_2 0190705_79/LGBLA_TI_20190705_79.html abge- rufen werden.

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