GZ_Virgen_2019_11

Virger Zeitung Gemeinde 19 Müllgebühren 2020 Personen Container/Säcke Müllgebühr/Jahr (inkl. Mwst.) 1 3 Säcke 69,51 2 6 Säcke 139,02 3 8 Säcke 185,36 4 10 Säcke 231,70 5 12 Säcke 278,04 6 14 Säcke 324,38 7 80 l + 2 Sack 390,58 8 80 l + 4 Säcke 436,92 9 80 l + 6 Säcke 483,26 10 120 l +1 Sack 539,53 Nachkauf Müllsäcke (ohne Grundgebühr) 1 Stück 10,43 information zur Freizeitwohnsitzabgabe Die Tiroler Landesregierung hat am 8. Mai d. J. gesetzlich verord- net, dass die Gemeinden eine Frei- zeitwohnsitzabgabe einzuheben haben. Ab 1. Jänner 2020 ist daher auch in unserer Gemeinde eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu entrichten (Freizeitwohnsitzab- gabe). Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Be- friedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbezie- hungen verbundenen Wohnbe- dürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungs- zwecken dienen. Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzver- zeichnis besteht, ist die Abgabe zu entrichten. Zu beachten ist, dass mit der Ent- richtung der Freizeitwohnsitzab- gabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird. Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden. Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat er- lassenen Verordnung vom 29. Au- gust 2019 über die Höhe der Frei- zeitwohnsitzabgabe, die in Virgen jeweils für das gesamte Gemeinde- gebiet gilt: a) bis 30 m 2 Nutzfläche mit 170,00 €, b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m 2 Nutzfläche mit 340,00 €, c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m 2 Nutzfläche mit 495,00 €, d) von mehr als 90 m 2 bis 150 m 2 Nutzfläche mit 710,00 €, e) von mehr als 150 m 2 bis 200 m 2 Nutzfläche mit 995,00 €, f) von mehr als 200 m 2 bis 250 m 2 Nutzfläche mit 1.280,00 €, g) von mehr als 250 m 2 Nutzfläche mit 1.560,00 €. Dieser Betrag ist bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde unter Angabe der Nutzfläche zu entrichten. Änderungen der Nutz- fläche, beispielsweise durch Um- bauten, können sich auf die Ab- gabenhöhe auswirken. Wird ein Freizeitwohnsitz unbe- fristet oder länger als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die Abgabe vom Mieter, Pächter etc. zu entrichten. Bitte informie- ren Sie diesen rechtzeitig über seine Verpflichtung. Das Freizeitwohnsitzabgabegesetz kann über das Rechtsinformations- system des Bundes unter www. ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAu th/LGBLA_TI_20190705_79/LG BLA_TI_20190705_79.html ab- gerufen werden. um das Müllvolumen bei den Kartonagen zu reduzieren wurde eine gebrauchte, generalüberholte Presse angeschafft. Foto: gemeinde virgen

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