GZ_Virgen_2019_11

Virger Zeitung Gemeinde 14 novellierung der tiroler Bauordnung Die Landesregierung hat mit Gül- tigkeit 1. Jänner 2020 die Tiroler Bauordnung novelliert. Dabei wur- den Rechtssprechungen des LVwG und VwGH sowie Maßnahmen zur Reduktion der Wohnkosten eingearbeitet. Die wesentlichen Punkte sind: •Anhebung der Grenze für Wohnanlagen von ursprünglich „mehr als fünf Wohnungen“ auf neu „mehr als sechs Wohnun- gen“ •Regelungen für Gebäude mit ge- schichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung •Verfahrenserleichterungen (z. B. für Carports, mobile Schwimm- bäder/-becken, Sonnenkollekto- ren, Container, Geräteschup- pen) •Klarstellungen zu Vordächern, Sonnekollektoren Änderungen des tiroler raumordnungsgesetzes Zeitgleich mit der Novellierung der Bauordnung wurde auch das Tiro- ler Raumordnungsgesetz geändert. Die wesentlichen Punkte sind: •Klarstellungen über die Kund- machung von Flächenwidmungs- planänderungen •Verpflichtende Ausweisung von Vorsorgeflächen für den geför- derten Wohnbau •Baulandwidmungen von Frei- land in Bauland werden ab 1. Juli 2020 auf zehn Jahre befristet •Bei ortsüblichen Stadeln in Holzbauweise im Freiland sind jetzt auch betonierte Bodenplat- ten erlaubt •Neuregelungen bei Weideunter- ständen, Jagd- und Fischereihüt- ten, Solaranlagen Raumordnung: Sollte ein Bauplatz für ein Bauvorhaben erst raumord- nerisch vorbereitet werden müssen, z. B. weil die falsche Widmung be- steht, eine einheitliche Widmung fehlt oder ein Bebauungsplan not- wendig ist, bitte dies frühzeitig mit der Gemeinde abklären. Verkehrsrecht: Häufig hat die Aus- führung von Bauvorhaben auch einen Einfluss auf eine angren- zende Straße, sodass eine Verkehrs- regelungen notwendig wird. Dafür braucht es eine Bewilligung des Bürgermeisters, in der das Aufstel- das Bauamt informiert BÜRGERSERVICE Baulandwidmungen von Freiland in Bauland werden auf zehn Jahre befristet. Foto: Walter Berger

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