GZ_Assling_2019_10

Winterdienst Die Wintersaison steht bevor und ich bitte um besondere Beachtung des Beitrages „Winterdienst – Pflichten der Anrai- ner“ auf den nachfolgenden Seiten. Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, bitte: Grenzmarken derart in den Boden setzen, dass sie vom Schneepflug während der Schneeräumung nicht heraus gerissen werden können bzw. Bereich um die Grenzmarken mit Schneestangen kennzeich- nen. Umkehrplätze für Räumfahrzeuge unbedingt frei halten und darauf achten, dass Gegenstände und Material (wie z.B. Silo-Ballen) auf Grundstücken an Straßen innerhalb von 5 m nur so gelagert werden, dass der Schnee von den Straßen hin- aus geschoben werden kann. Diese Maßnahmen tragen zu einer ungehinderten Schneeräumung bei, die letztendlich uns allen zu Gute kommt! Schnee und Sicherheit Die Feuerwehr Assling bittet die Bevölkerung auch in diesem Winter wieder darauf zu schauen, dass im Sinne der allgemei- nen Sicherheit die Hydranten schneefrei gehalten werden. Außerdem wird dringend empfohlen, wegen der Gefahr eines CO 2 -Rückstaus auch die Kamine frei zu halten. Bgm. Bernhard Schneider, MBA Seite 6 10/2019 Winterdienst - Hinweis Pflichten der Anrainer gem. § 93 StVO 1960 Fortsetzung von Seite 5: ...der Bürgermeister Von Seiten der Gemeinde Assling darf anlässlich des bevorstehenden Wintereinbruches auf die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung über die Schneeräum- und Streupflicht der Anrainer gemäß § 93 StVO -Straßenver- kehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159/1960, idgF, hingewiesen werden: Nach dieser Gesetzesstelle haben die Eigentümer von Liegen- schaften in Ortsgebieten, dafür zu sorgen, dass die entlang ihrer Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehsteig bzw. Gehweg vorhanden, so ist der Straßen- rand in der Breite von 1 m bzw. bei Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteige ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfronten zu säubern und zu bestreuen. Die Liegenschaftseigentümer haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern (Dachlawinen) an ihren an der Straße gelegenen Gebäuden entfernt werden. Bei der Schneeräumung und Streuung sowie der Entfernung von Schneewächten und Eisbildungen ist darauf zu achten, dass keine Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschran- ken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei der Verrichtung dieser Arbeiten ist ferner darauf Bedacht zu neh- men, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behin- dert wird, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt und keine Sachen (Beleuchtungsanlagen, Verkehrszeichen etc.) beschädigt werden. Eine Ablagerung der geräumten Schneemengen auf der Straße ist grundsätzlich nicht gestattet, sondern bedarf es dafür einer eigenen Bewilligung der Behörde. Diese Verpflichtung zur Säuberung der Gehsteige und Gehwe- ge von Schnee und Verunreinigungen, zur Streuung bei Schnee und Glatteis sowie zur Entfernung von Schneewächten und Eisbildungen an den Dächern trifft auch die Eigentümer von Verkaufshütten. Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Verpflichtung aus- genommen. Zur Unterstützung der Anrainer bei Ihrer Verpflichtung zur Räumung und Streuung der angrenzenden Gehsteige und Geh- wege werden diese Flächen mitunter von der Gemeinde Ass- ling mitbetreut. Diese Mitbetreuung erfolgt abhängig von den Witterungsverhältnissen und personellen Ressourcen und ent- steht dadurch keine Übernahme der Anrainerpflichten durch die Gemeinde Assling. Es wird daher darauf hingewiesen, dass dadurch kein Rechtsanspruch der Liegenschaftseigentü- mer auf Räumung der angrenzenden Gehsteige durch die Gemeinde Assling und keine vertragliche Verpflichtung der Gemeinde Assling entsteht. Die Anrainer werden daher durch diese Unterstützung des Bauhofes der Gemeinde Assling nicht von ihrer eigenen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ver- richtung der erforderlichen Räum-und Streuarbeiten nach den angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen entbunden. Die Gemeinde Assling ersucht höflich um Kenntnisnahme und hofft, dass auch im kommenden Winter durch ein gemeinsames und verantwortungsbewusstes Zusammen- wirken der Bauhofmitarbeiter und der Gemeindebürger eine gefahrlose und unfallfreie Nutzung der Gehsteige und Gehwege im Gemeindegebiet ermöglicht wird. Nächtigungsstatistik Aus dem Meldeamt Geburten: 3 Sterbefälle: 4 Zuzug: 6 Wegzug: 12

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