GZ_Doelsach_2019_08

August 2019 Dölsacher Dorfzeitung Seite 29 legungsfrist bzw. der einwöchigen Nachfrist sind zwei Stellungnahmen zur Änderung des Flächenwid- mungsplanes und Erlassung des Bebauungsplanes eingelangt und zwar von: – Ing. Klaus Kollnig (Stribach 89) am 14. Dezem- ber 2018 Verschlechterung der Wohnqualität durch die ge- änderte Festlegung der Bebauung, Beeinträchti- gung der Privatsphäre durch die geplante Bebau- ung, höheres Verkehrsaufkommen durch die Änderung in gemischtes Wohngebiet, Wertminde- rung ihrer Liegenschaft. – Manuela Kollnig (Stribach 89) am 18. Dezember 2018 Einschränkung der Lebensqualität durch die Ände- rung Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan insbesondere im Hinblick auf ihr Kind mit Down Syndrom. Diese Stellungnahmen wurden in der GR-Sitzung am 14. Mai 2019 vom Gemeinderat behandelt. In dieser Sitzung wurde auch festgelegt, dass bis zur Vorlage eines, hinsichtlich der baulichen Entwicklung überar- beiteten Entwurfes eines Bebauungsplanes für die Gp. 63/7, KG Stribach, diese Angelegenheit vertagt wird. Mittlerweile hat mit allen Beteiligten eine Aussprache im Gemeindeamt Dölsach stattgefunden und es konnte eine Kompromisslösung gefunden werden. Darüber entspann sich im Gemeinderat eine rege Dis- kussion mit mehreren Wortmeldungen. Schlussend- lich wird nachstehende Änderung des Bebauungspla- nes (mit einer geringen Anpassung der Baufluchtlinie OG) für erforderlich erachtet. Hinsichtlich der Ände- rung des Flächenwimungsplanes wird auf den seiner- zeitigen Beschluss beharrt. Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen Beschluss: 1. Der vom Gemeinderat der Gemeinde Dölsach in seiner Sitzung vom 19. November 2018 beschlossene Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich 63/7, KG 85034 Stribach (zur Gänze), ist durch vier Wochen hindurch zur öffentlichen Ein- sichtnahme aufgelegen. Während der Auflage- und Stellungnahmefrist sind o. a. Stellungnahmen eingelangt. Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Ge- meinderat der Gemeinde Dölsach gemäß § 71 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, idgF, den vom Planer Architektengemeinschaft Lienz ausgearbeiteten Ent- wurf vom 23. Juli 2018, mit der Planungsnummer 707-2018-00010, folgende Änderung des Flächen- widmungsplanes: Umwidmung Grundstück 63/7 KG 85034 Stribach rund 403 m² von Wohngebiet § 38 (1) in Gemischtes Wohngebiet § 38 (2) sowie rund 3 m² von Freiland § 41 in Gemischtes Wohngebiet § 38 (2) Abstimmungsergebnis: einstimmig! Der Gemeinderat fasst bei 5 Stimmenthaltungen (SPÖ- Fraktion) und 10-Ja-Stimmen folgenden Beschluss: 1) Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach be- schließt gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumord- nungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, den vom Archi- tekt DI Mayr ausgearbeiteten Entwurf eines Bebau- ungsplanes im Bereich des Grundstückes Nr. 63/7, KG Stribach, laut planlicher und schriftlicher Darstel- lung des Architekten DI Mayr vom 25. Juni 2019, Zahl 707w462BBP.dwg, durch zwei Wochen hin- durch, und zwar vom 3. Juli bis einschließlich 18. Juli 2019, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der Beschluss des Bebauungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, nachstehen- den Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen. f) Antrag auf Widmungsermächtigung für den Be- reich der Gp. 660/2, KG Dölsach (Eheleute Ploner). Mit GR-Beschluss vom 28. März 2019 wurde für das Grundstück Nr. 660/2, KG Dölsach, eine Flächen- widmungsplanänderung beschlossen. Diese Änderung wurde dem Land Tirol zur aufsichtsbehördlichen Geneh- migung vorgelegt. Mit 26. Juni 2019 wurde die Ange- legenheit zur Verbesserung an die Gemeinde Dölsach übergeben, da das Grundstück Nr. 660/2, KG Dölsach, in der landwirtschaftlichen Vorsorgefläche liegt. Um das Widmungsverfahren fortsetzen zu können, muss seitens des Gemeinderates beim Land Tirol ein Antrag auf Wid- mungsermächtigung gemäß § 11 TROG 2016 gestellt

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